Zum Gemeinschaftseigentum gehörend zwingend alle Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, § 5 Abs. 2 WEG. Gemeinschaftseigentum kann auch niemals, auch nicht durch die Teilungserklärung, zu Sondereigentum erklärt werden, eine solche Regelung wäre nichtig. Was konkret zum Gemeinschaftseigentum gehört,…
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Gemeinschaftsordnung
Die Gemeinschaftsordnung gehört zur Teilungserklärung im weiteren Sinne. Mit der Teilungserklärung im engeren Sinne wird nur der Rechtsakt der Teilung vollzogen. Mit der Gemeinschaftsordnung wird die „Verfassung“ der Gemeinschaft festgelegt. Dort finden sich Regelungen zu Wohngeld, Eigentümerversammlung, Beschlussfassung, Verwalterbestellung und Rechte des Verwalters, Beirat, Eigentumsentziehung, Jahresabrechnung, Bildung und Behandlung von sog. Untergemeinschaften etc. Für viele…
WeiterlesenGewährleistungsansprüche Gemeinschaftseigentum
Beim Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung erwirbt der Käufer einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen. Der Verkäufer haftet dafür, dass das Sondereigentum aber auch das Gemeinschaftseigentum frei von Sachmängeln sind. Bei Mängeln im Gemeinschaftseigentum wird es allerdings kompliziert. Hier müssen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin hinzuziehen. Mit der Reform…
WeiterlesenGewährleistungsansprüche Sondereigentum
Beim Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung erwirbt der Käufer einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumen. Der Verkäufer haftet dafür, dass das Gemeinschaftseigentum aber auch das Sondereigentum frei von Sachmängeln sind. Hinsichtlich des Sondereigentums stehen alle Mängelgewährleistungsrechte dem einzelnen Erwerber zu, ohne dass die Gemeinschaft dort „hineinregieren“ kann. Der einzelne Eigentümer…
WeiterlesenGewerbe
Bezeichnet die Teilungserklärung Räume als „Gewerbe“ ohne sonstige Einschränkungen ist dort jede Art zulässiger gewerblicher Nutzung möglich. Dazu gehört z.B. auch der Betrieb einer Spielothek. Die Nutzung als Bordell oder als sog. „Modellwohnung“ ist in der Regel unzulässig, auch wenn die Gemeinschaftsordnung die gewerbliche Nutzung des Sondereigentums zulässt. Das Amtsgericht Hamburg hat allerdings einmal differenzierend…
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