Erbrecht: Ausschlagungsfrist bei Auslandsaufenthalt (BGH IV ZB 20/18)

Wer ein Erbe nicht antreten möchte, muss innerhalb von 6 Wochen das Erbe gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Ausschlagung kann gemäß § 1944 Absatz 1 BGB nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Absatz 2 Satz 1 BGB). Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor

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Erbrecht: Ermittlung der Testierunfähigkeit

Es kann sich die Frage stellen, ob der Erblasser bei Abfassung seines Testaments testierfähig war. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung

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Erbrecht: Kosten der Errichtung eines Testaments

Dass jeder Bürger – die Errichtung (und regelmäßige Überprüfung) eines Testaments zumindest erwägen sollte ist eine unbestreitbare Tatsache. An der Umsetzung mangelt es jedoch. Ein Grund dafür ist sicherlich die Furcht vor Kosten. Hier soll daher ein kurzer Überblick

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Erbrecht: Errichtung eines Testamentes

Bekanntlich ist für die Errichtung eines Testamentes nicht zwingend die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Vielmehr eröffnet das Gesetz (§ 2247 BGB) auch die Möglichkeit, ein sogenanntes „eigenhändiges“ Testament zu errichten

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