Erbrecht: Anfechtung der Erbausschlagung

Nach § 1922 BGB geht die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers unmittelbar und von selbst auf den Erben kraft Gesetzes über. Dieser von Selbstvollzug bedeutet, dass der Erbanfall auch ohne Wissen des Erben und sogar gegen seinen Willen erfolgt. Eine Annahme oder Antritt der Erbschaft ist nicht

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