Bernd Gildemeister

Baurecht: Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, nach § 642 Abs.1 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich einerseits

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