Baurecht: Risiko des Unternehmers bei Änderung der anerkannten Regeln der Technik (BGH VII ZR 65/14)

Mit Urteil vom 14.11.2017 (BGH VII ZR 65/14) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Auftragnehmer grundsätzlich nach § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme schuldet. Dies gilt auch dann, wenn sich zwischen Vertragsschluss und Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern

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