WEG-Recht: Die Reform des Wohnungseigentumsrechts

Im Herbst 2019 lag das Ergebnis einer Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsrechts vor. Es folgte ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium und mit fast sagenhafter Geschwindigkeit ein Regierungsentwurf vom 27.04.2020 (BTDrs. 19/18791). Die erste Lesung im Bundestag fand dann schon am 06.05.2020 statt. Danach stockte der

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Handels- und Gesellschaftsrecht: Anwachsung eines Gesellschaftsanteils mit Ausschluss von Abfindungsansprüchen kann eine Schenkung i.S.v. § 2325 BGB darstellen

In seiner Entscheidung vom 03.06.2020 (Az: IV ZR 16/19) hat der BGH klargestellt, dass in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter eine Schenkung i.S.v. § 2325 BGB darstellen kann. Damit stellt der BGH

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Verkehrsrecht: Haftungsquoten zwischen dem in entgegengesetzter Fahrtrichtung die (für den Fahrradverkehr in beide Fahrtrichtungen freigegebenen) Einbahnstraße verlassenden (70%) und dem (ungebremst) kreuzenden Fahrzeug (30%)

Der Kläger wollte rechts in eine Einbahnstraße abbiegen, war jedoch etwas zu weit gefahren und verpasste daher die Einfahrt in die Einbahnstraße. Er fuhr dann rückwärts in die Einbahnstraße, die für Fahrradfahrer in beide Fahrtrichtungen freigegeben war. Als er dann vorwärtsfahrend (die Einbahnstraße aus verkehrter Richtung fahrend) sich im Kreuzungsbereich befand, kam es zur Kollision

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WEG-Recht: Was muss der Verwalter bei einem Beschluss nach § 22 Abs. 1 WEG beachten? (BGH V ZR 141/19)

Am 29.05.2020 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, V ZR 141/19) mit der Frage befasst, was ein Verwalter einer Eigentümergemeinschaft vor Beschlussfassung so alles zu tun hat, um einen Beschluss über eine bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG herbeizuführen und dabei nicht direkt in eine Haftungsfalle zu „tappen“. Hier geht

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Familienrecht: Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt kein gemeinsames Zusammenleben der Eheleute voraus

In seiner Entscheidung vom 19.02.2020 (Az.: XII ZB 358/19) hat der BGH nochmals herausgestellt, dass es für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht notwendig sei, dass die Eheleute zuvor gemeinsam gelebt oder gar gewirtschaftet hätten. Insofern sei der Anspruch auch nicht davon abhängig, dass und in welchem Maß die Eheleute die jeweiligen Einkünfte

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