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Aktuelles

Erbrecht: Ausschlagungsfrist bei Auslandsaufenthalt (BGH IV ZB 20/18)

Wer ein Erbe nicht antreten möchte, muss innerhalb von 6 Wochen das Erbe gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Ausschlagung kann gemäß § 1944 Absatz 1 BGB nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Absatz 2 Satz 1 BGB). Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor

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Baurecht: Schadenersatz anhand fiktiver Kosten im Kaufrecht?

Wir hatten bereits in unserem Beitrag vom 24.04.2018 über die Entscheidung des BGH vom 22.02.2018 (Aktenzeichen: VII ZR 46/17) berichtet und zuletzt ein paar Folgeprobleme dieser Entscheidung in unserem Beitrag vom 26.02.2019 erläutert. Um was ging es hier nochmal? Der BGH hatte am 22.02.2019 entscheiden, dass im Werkvertragsrecht der Schadenersatzanspruch nicht

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