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Aktuelles
Verkehrsrecht: Haftungsquoten zwischen dem in entgegengesetzter Fahrtrichtung die (für den Fahrradverkehr in beide Fahrtrichtungen freigegebenen) Einbahnstraße verlassenden (70%) und dem (ungebremst) kreuzenden Fahrzeug (30%)
Der Kläger wollte rechts in eine Einbahnstraße abbiegen, war jedoch etwas zu weit gefahren und verpasste daher die Einfahrt in die Einbahnstraße. Er fuhr dann rückwärts in die Einbahnstraße, die für Fahrradfahrer in beide Fahrtrichtungen freigegeben war. Als er dann vorwärtsfahrend (die Einbahnstraße aus verkehrter Richtung fahrend) sich im Kreuzungsbereich befand, kam es zur Kollision
Weiterlesen→WEG-Recht: Was muss der Verwalter bei einem Beschluss nach § 22 Abs. 1 WEG beachten? (BGH V ZR 141/19)
Am 29.05.2020 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, V ZR 141/19) mit der Frage befasst, was ein Verwalter einer Eigentümergemeinschaft vor Beschlussfassung so alles zu tun hat, um einen Beschluss über eine bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG herbeizuführen und dabei nicht direkt in eine Haftungsfalle zu „tappen“. Hier geht
Weiterlesen→WEG-Recht: Ändert der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Schallschutz bei Auswechseln des Fußbodenbelages?
Zu dieser Frage gibt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.06.2020 Anlass (V ZR 173/19). Die Entscheidung liegt bisher leider nur als Pressemitteilung vor. Diese Pressemitteilung enthält keine Hinweise darauf, ob oder inwieweit der
Weiterlesen→Familienrecht: Erlöschen des Trennungsunterhaltsanspruchs bei Versöhnung
In seiner Entscheidung vom 21.08.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 15 UF 80/19) in Fortführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.01.2011 (Az.: II-2 WF 277/10) herausgestellt, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt, sofern die getrennt lebenden Ehegatten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten
Weiterlesen→Familienrecht: Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt kein gemeinsames Zusammenleben der Eheleute voraus
In seiner Entscheidung vom 19.02.2020 (Az.: XII ZB 358/19) hat der BGH nochmals herausgestellt, dass es für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht notwendig sei, dass die Eheleute zuvor gemeinsam gelebt oder gar gewirtschaftet hätten. Insofern sei der Anspruch auch nicht davon abhängig, dass und in welchem Maß die Eheleute die jeweiligen Einkünfte
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