Die Funktion der Jahresabrechnung hat sich mit dem WEMoG seit Dezember 2020 erheblich geändert. Bis dahin stellte der Verwalter eine Abrechnung auf, und diese Jahresabrechnung wurde dann beschlossen. Aus dieser Abrechnung ergab sich eine sog. Abrechnungsspitze, also die Erkenntnis, ob die beschlossenen Vorauszahlungen ausgereicht hatten, oder ob es Nachzahlungen geben musste.
Auch nach dem neuen Recht muss der Verwalter eine Abrechnung erstellen, § 28 Abs. 2 WEG. Diese enthält die Einnahmen und Ausgaben. Und auf Grundlage dieser Abrechnung beschließen die Eigentümer dann über die Einforderung von Nachschüssen (wenn mehr ausgegeben worden ist als durch die Vorauszahlung gedeckt), oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse, wenn also Geld zurückgezahlt wird. Es wird also nicht mehr die Jahresabrechnung an sich beschlossen. Sie dient nur noch der Vorbereitung eines Beschlusses über Nachschüsse/Anpassung von Vorschüssen.
Neben der Jahresabrechnung, die also nur noch ein reines Zahlenwerk über Einnahme und Ausgaben im Vergleich zum Wirtschaftsplan darstellt, muss der Verwalter auch einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 WEG). Der enthält dann viele weitere Angaben zu den Vermögensverhältnissen der WEG, z.B. den Stand der Rücklagen und die Darstellung des Gemeinschaftsvermögens. Hier werden dann u.a. die Konten der Gemeinschaft und deren Entwicklung dargestellt.