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Instandsetzung/Instandhaltung

Diese beiden Begriffe fasst das neue WEG in § 13 Abs. 2 unter dem Begriff der „Erhaltung“ zusammen. Das macht Sinn, denn letztlich kam der Unterscheidung auch unter dem alten Recht keine praktische Bedeutung zu. Beide Maßnahmen sind Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung, können also mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

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