Zum Gemeinschaftseigentum gehörend zwingend alle Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, § 5 Abs. 2 WEG. Gemeinschaftseigentum kann auch niemals, auch nicht durch die Teilungserklärung, zu Sondereigentum erklärt werden, eine solche Regelung wäre nichtig. Was konkret zum Gemeinschaftseigentum gehört, und welche Teile des Gebäudes Sondereigentumsfähig sind, ist oftmals schwierig abzugrenzen. Hier verweisen wir auf die einzelnen Stichwörter.