Das Erbbaurecht ist eine spezielle Lösung, mit welcher der Grundsatz aufgehoben wird, dass Eigentum am Grundstück und dem aufstehenden Gebäude eigentlich nicht auseinanderfallen können.
Mit dem Erbbaurecht wird dem Berechtigten das Recht zugestanden, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Dieses Recht ist veräußerlich und vererblich. Es ist aber auch zeitlich beschränkt. In der Regeln wird ein Erbbaurecht für mehrere Jahrzehnte bestellt, oftmals für neunzig oder einhundert Jahre. Dahinter steckt der Gedanke, dass dann auch die Lebensdauer des aufstehenden Gebäudes, dass der Berechtigte ja auf eigene Kosten baut, abgelaufen ist. Es gibt aber auch kürzere Erbbaurechte (siehe hierzu folgenden Artikel).
Besonderheiten ergeben sich beim Auslaufen des Erbbaurechtes. Denn dann fällt auch das Eigentum am Gebäude an den Grundstückseigentümer, der dem Berechtigten allerdings eine entsprechende Entschädigung zu zahlen hat; nach dem Gesetz beträgt diese in der Regel 2/3 des Verkehrswertes des Gebäudes.
Problematisch sind Erbbaurechte auch, wenn es zu einer Veräußerung oder Belastung kommt, denn hier bedarf es in der Regel der Zustimmung des Grundtsückseigentümers.
Auch im Wohnungseigentumsrecht gibt es Erbbaurechte als sog. Wohnungserbbaurecht in § 30 ff. WEG. Im Gegensatz zum Grundstückseigentum ist der Ausgangspunkt hier ein Erbbaurecht an einem Grundstück, dass mehreren Beteiligten gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht. Dieses kann, wie sonst das Eigentum, in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer Wohnung oder das Teileigentum an sonstigen Räumen eingeräumt wird. Dann wird kein Wohnungsgrundbuch angelegt, sondern ein sog. Wohnungserbbaugrundbuch.