Entlastung bedeutet die Billigung und das Einverständnis mit der zurückliegenden Geschäftsführung und den Verzicht der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter auf hieraus entstandene Ersatz- oder Schadensersatzansprüche.Die Entlastung des Verwalters stellt ein negatives Schuldanerkenntnis dar. Wird der Verwalter entlastet, sind damit also Schadensersatzansprüche und andere Ansprüche wegen solcher Vorgänge, die bei der Beschlussfassung den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren, zukünftig ausgeschlossen. Die Entlastung erfasst allerdings keine möglichen Ansprüche aus strafbaren Handlungen des Verwalters, z.B. aus Unterschlagung oder Veruntreuung von Gemeinschaftsvermögen. Außerdem erstreckt sich die Entlastung des Verwalters lediglich auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögen der Wohnungseigentümer, nicht hingegen auf Schadensersatzansprüche einzelner Eigentümer gegen den Verwalter wegen einer Beeinträchtigung von Sondereigentum. Wenn die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt, hat der Verwalter keinen Anspruch auf Entlastung.