Nimmt ein Eigentümer unzulässige bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vor, so hatte nach altem Recht jeder Eigentümer einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung dieser baulichen Veränderung. Seit der Reform 2020 durch das WEMoG, die am 1.12.2020 in Kraft getreten ist, stehen diese Ansprüche nur noch der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch gegenüber der Gemeinschaft auf Durchsetzung dieser Ansprüche, wozu es allerdings zunächst einmal einer entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedarf. Der Weg, solche Ansprüche durchzusetzen, kann also steinig sein. Und es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Wohnungseigentümer ein Ermessen haben bei der Entscheidung darüber, ob die Gemeinschaft solche Ansprüche durchsetzen will. Im „worst case“ muss also der Eigentümer, der sich besonders gestört fühlt, den Anspruch auf Beschlussfassung erst einmal gegenüber der Gemeinschaft durchsetzen, bevor dann die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, „gezwungen“ ist, diesen Anspruch gegenüber dem störenden Eigentümer durchzusetzen.
Ander sieht es aus, wenn es um Störungen im Sondereigentum geht. Dringen z.B. aus einer Einheit massiv Geräusche oder Gerüche in eine andere Einheit, hat der Eigentümer, der dadurch gestört wird, einen direkten Anspruch gegenüber dem störenden Eigentümer. Daran hat sich durch die Reform 2020 nichts geändert.
Beseitigungsansprüche
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