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Beschlusssammlung

Die Beschlusssammlung ist vom Verwalter zu führen, das schreibt das Gesetz in § 24 Abs. 8 WEG vor. In die Beschlusssammlung müssen alle Beschlüsse, aber auch gerichtliche Entscheidungen, unverzüglich eingetragen werden. Eine Eintragung ist die Beschlusssammlung erst eine Woche nach der Eigentümerversammlung ist verspätet. Jeder Eigentümer hat das Recht, die Beschlusssammlung einzusehen, § 24 Abs 7 S. 8 WEG, § 18 Abs. 4 WEG. Er kann auch andere Personen zur Einsichtnahme in die Beschlusssammlung bevollmächtigen. Im Rahmen der Reform 2020 sollte die Beschlusssammlung eigentlich aus dem Gesetz gestrichen werden, wurde dann aber auf „den letzten Metern“ im Gesetzgebungsverfahren wieder reingenommen.

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