Zivilrecht: Protonentherapie – Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung

RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 28.06.2017 (AZ: 2 O 106/15) nach einer durchgeführten Beweisaufnahme entschieden, dass der Versicherungsnehmer gegen seine Krankenversicherung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Protonentherapie aus dem Versicherungsvertrag und aus § 192 Abs. 1 VVG hat. Der Sachverständige hatte im Verfahren überzeugend ausgeführt, dass ein Prostatakarzinom, wie es beim Versicherungsnehmer vorlag, mit der Protonentherapie mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit geheilt oder gelindert werden kann. Das Landgericht Dortmund hatte weiter ausgeführt, dass es bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung ausreicht, wenn die alternative Methode auf einem nachvollziehbaren Ansatz beruht, der die prognostizierte Wirkweise auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag, sie somit zumindest wahrscheinlich macht.

Einem solchen Ansatz steht nicht entgegenstehen, dass eine Behandlungsmethode noch nicht in der medizinischen Literatur nach wissenschaftlichen Standard dokumentiert und bewertet worden ist. Die Wirkweise der Protonentherapie sei hinreichend geklärt. Dass sie in den Studien keine Überlegenheit zur herkömmlichen Bestrahlung mit den Protonen aufweise, sei unerheblich, da sie jedenfalls nach den bisherigen Studienergebnissen geeignet sei, die Erkrankung des Versicherungsnehmers zu heilen oder zu lindern. Zum gleichen Ergebnis kam auch das Landgericht Berlin in seinen Entscheidungen vom 16.10.2012 (AZ: 7 O 222/09) und vom 12.06.2013 (AZ: 23 O 184/13).

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