Bei der Behandlung mit einem bereits genutzten Handschuh liegt nur ein „leichter Hygienemangel“ vor. So entschied das Oberlandesgericht in Hamm. Bei einem sogenannten „leichten Hygienemangel“ muss ein/e Patient/in gegenüber dem Krankenhaus beweisen, dass spätere Beschwerden auf den Mangel direkt zurückzuführen sind. Bei einem groben Fehler liegt die Beweislast bei der Klinik.
Eine 55-Jährige hatte ein Dortmunder Krankenhaus verklagt, nachdem sich bei ihr an der Einstichstelle eines Katheters ein eitriger Abszess gebildet hatte. Dies führte sie auf die Handschuhe des Krankenpflegers zurück. Er habe mit ihnen zuvor die Türklinge des Krankenzimmers berührt. Sie verlangte hierfür Schadensersatz und ein Schmerzensgeld.
Zwar bestätigte das Gericht, dass der Pfleger die Handschuhe hätte ausziehen müssen, allerdings sei die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung durch die Berührung der Türklinke gering gewesen. Die Patientin hat bereits Revision beim Bundgerichtshof angekündigt.