RA Michael Heinz, RAe Dr. Hantke & Partner
Wer schon in der Vergangenheit über WhatsApp mit seinem Vertragspartner kommuniziert hat, sollte diesen Kommunikationsweg überprüfen, bevor er den anderen vor Gericht verklagt.
Der Kläger hatte aus begründetem Anlass schriftlich Zutritt zu seiner Immobilie zwecks Besichtigung gefordert und sein Recht vor Gericht eingeklagt, nachdem eine Frist, die er dem Nutzer des Wohnraums gesetzt hatte, verstrichen war. Zuvor hatte der Wohnungsinhaber allerdings mögliche Besichtigungstermine über WhatsApp angeboten. Der Kläger musste deshalb die Kosten des Rechtsstreits tragen (so Landgericht Bonn, Urteil vom 31.01.2020, Az. 17 O 323/19).
Es reichte dem Gericht, dass die Parteien zuletzt 10 Monate zuvor über WhatsApp kommuniziert hatten und der Beklagte einen Screenshot vorlegen konnte, auf dem zwei blaue Häkchen neben der Nachricht zu sehen waren. Das bedeute, so das Gericht, "allgemeinbekannt", dass der Empfänger die Nachricht geöffnet und damit gelesen hatte.