RA Michael Heinz, RAe Dr. Hantke & Partner
Welche Auswirkungen hat die Grundsteuerreform auf das Mietrecht?
Diese Frage wird gestellt vor dem Hintergrund der Reformdebatte, die im Jahre 2019 in ihre entscheidende Phase kommt. Ende 2019 endet nämlich die Zeitspanne, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14 u.a.) der Politik für die Neuregelung gegeben hat, nachdem es die aktuelle Regelung als Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG gewertet hat.
Es wird eine Neuregelung gesucht, die die bislang für die Wertermittlung noch maßgeblichen Zeitpunkte aus 1964 und 1935 hinter sich lässt. Zwar wird in der Diskussion häufig gemahnt, es dürfe nicht zu einer Erhöhung der Grundsteuer kommen, weil dadurch die Bemühungen, den Anstieg der Mieten zu bremsen, konterkariert werden würde. Alle bislang ernsthaft diskutierten Modelle - ob wertunabhängig und rein an der Fläche orientiert oder ob wertabhängig, sei es am Bodenwert, am Immobilienwert oder an der Miethöhe orientiert - lassen allerdings soweit ersichtlich die mietrechtlichen Grundlagen unangetastet.
Nach § 556 Abs. 1 BGB kann der Vermieter mietvertraglich vorsehen, dass die Grundsteuer im Rahmen der Nebenkosten vom Mieter getragen wird. Die zu der Vorschrift ergangene Betriebskostenverordnung aus dem Jahre 2003, in der (entsprechend der zuvor geltenden Regelung) die auf den Wohnungsmieter umlagefähigen Betriebskosten aufgezählt werden, nennt in § 2 Nr. 1 ausdrücklich die öffentlichen Lasten des Grundstücks und präzisiert: „Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer“.
Solange daran nichts geändert wird, könnten ausnahmsweise die Grundeigentümer vom Mieterschutz profitieren, weil politisch eine Mehrbelastung der Mieter (mit einer höheren Grundsteuer) nicht gewollt ist.