RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner
BGH, Urteil vom 17.04.2018, X ZR 65/17
Der klagende Landkreis begehrte aus übergeleitetem Recht Herausgabe bzw. Ersatz des Wertes einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin.
1995 übertrugen die Eltern der Beklagten (ihrer Tochter) das Eigentum an deren Hausgrundstück, wobei das Eigentum mit einem unentgeltlichen lebenslangen Wohnrecht zu Gunsten der Eltern belastet wurde. 2003 verzichteten die Eltern auf das Wohnrecht und bewilligten die Löschung des Wohnrechts im Grundbuch. Die Beklagte vermietete die Wohnung ab 2003 gegen eine monatliche Kaltmiete von 340,00 € an ihre Mutter. Nachdem der Vater 2010 verstarb und die Mutter pflegebedürftig geworden war, lebte sie seit August 2012 in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Die Wohnung stand zunächst leer und wurde ab September 2013 gegen eine monatliche Kaltmiete von 360,00 € von der Beklagten vermietet. Der Kläger leistete von August 2012 bis zum Tod der Mutter im März 2015 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 22.248,37 €.
Der Kläger, der einen Rückforderungsanspruch der Mutter gegen die Beklagte auf sich übergeleitet hatte, nahm die Beklagte in Höhe von 22.248,37 € auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagte hatte in Höhe der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverteidigungskosten Widerklage erhoben. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage und Widerklage ab. Das Berufungsgericht (OLG Hamm) hatte auf die Berufung des Klägers hin die Beklagte zur Zahlung der Mietüberschüsse von September 2013 bis März 2015 in Höhe von insgesamt 5.700,00 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die beiderseitigen Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zur Höhe des Rückforderungsanspruchs zugelassenen Revision verfolgte der Kläger den abgewiesenen Teil der Klageforderung weiter.
Der BGH führt in seinem Urteil vom 17.04.2018 aus, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger von der Beklagten nicht nur die erwirtschafteten Mietüberschüsse in Höhe von insgesamt 5.700,00 € (Nutzung der Schenkung) herausverlangen, sondern auch den Wert der Schenkung ersetzt verlangen kann, wobei für die Ermittlung des Wertes des Geschenkes der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Rückforderungsanspruch des Schenkers entsteht (August 2012). Das der Beklagten gemachte Geschenk bestand in dem Verzicht auf das Wohnrecht (2003). Die Beklagte erhielt im Jahr 2003 ein lastenfreies Grundstück, welches zuvor mit einem Wohnrecht belastet war. Hierdurch hat sich der Grundstückswert erhöht. Maßgeblich war der im August 2012 noch vorhandene Betrag dieser Erhöhung, der den Wert des Geschenks und damit die Obergrenze des Rückforderungsanspruchs bildet.