Ist ein Aufzug vorhanden, so ist dieser zwingend Gemeinschaftseigentum. Die Betriebskosten sind nach dem Verteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung auf alle zu verteilen. Allerdings können die Kosten für den Fahrstuhl auch nachträglich per Mehrheitsbeschluss anders verteilt werden, das ergibt sich aus § 16 Abs. 2 in der Fassung seit dem 1.12.2020. Danach können bestimmte Arten von Kosten abweichend vom Gesetz oder der Teilungserklärung verteilt werden. Dazu reicht ein Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 25 Ab.s 1 WEG. Auch ein solcher Beschluss muss aber ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Die Kostenverteilung muss also einen „vernünftigen“ Anknüfpungspunkt haben, z.B. Nutzungsmöglichkeit etc.
Der nachträgliche Einbau eines Fahrstuhls, ob nun im Treppenhaus oder an der Außenfassade, stellt eine bauliche Veränderung dar (so das AG Ahrensburg in einem von uns erwirkten Urteil vom 2.4.2014 – 37 C 23/13, jetzt auch der BGH am 13.1.2017 – V ZR 96/16). Daran hat sich auch nach der Reform durch das WEMoG ab 1.12.2020 nichts geändert. Allerdings kann eine solche bauliche Veränderung jetzt in der Regel mehrheitlich beschlossen werden. Verlangen einzelne Eigentümer den Einbau eines solchen Fahrstuhls, so kann die Gemeinschaft ihnen dieses nach § 20 Abs. 1 WEG gestatten. Dann haben allerdings auch nur diese Eigentümer die Kosten zu tragen (§ 21 Abs. 1 WEG). Nur diese Eigentümer dürfen den Fahrstuhl dann aber auch nutzen (§ 21 Abs. 1 WEG).