RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner
Das Amtsgericht Leer hat mit Urteil vom 11.07.2017 (Aktenzeichen 070 C 1166/16) dem Kläger einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung von € 27,00 pro Tag für über 300 Tage (bis zum Ausgleich der Wiederbeschaffungskosten) zugesprochen. Das Landgericht Aurich (Aktenzeichen 4 S 122/17) schloss sich der Argumentation des Amtsgerichts Leer an.
Das Amtsgericht Leer sah es im Hinblick auf die vorgelegten Gehaltsabrechnungen und den kurz vor dem Unfall aufgenommenen Darlehen für die Finanzierung des verunfallten privat genutzten Alltags-Fahrzeuges (Darlehensbetrag netto € 3.795,00; Ratenzahlungsverpflichtung monatlich € 74,00) als erwiesen an, dass sowohl der Kläger als auch seine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau finanziell nicht in der Lage gewesen sind, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Der Kläger hatte die Kraftfahrzeugversicherung frühzeitig auf seine finanziellen Verhältnisse hingewiesen und erklärt, dass sich durch die Zahlungsverweigerung die Wiederbeschaffungszeit deutlich verlängern wird und damit die Gefahr einer Schadensvertiefung besteht. Damit hatte der Kläger seine Schadensminderungspflicht genüge getan.
Da die Beklagten die Leistung einer Nutzungsentschädigung abgelehnt hatten und daher für den Kläger nicht absehbar war, bis zu welchem Zeitpunkt (also für wie viele Tage) er Ersatz verlangen kann, und mithin dem Kläger eine Bezifferung nicht möglich war, hatte der Kläger auch bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung ein Feststellungsinteresse.