Erbrecht: Errichtung eines Testamentes

RA Dr. Gottfried Hantke, RAe Dr. Hantke & Partner

Bekanntlich ist für die Errichtung eines Testamentes nicht zwingend die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Vielmehr eröffnet das Gesetz (§ 2247 BGB) auch die Möglichkeit, ein sogenanntes „eigenhändiges“ Testament zu errichten. Dies bedeutet: Der gesamte Text muss handschriftlich geschrieben und sodann vom Verfasser mit Orts- und Datumsangabe unterschrieben werden. Von selbst versteht sich, dass auch ein solches „eigenhändiges“ Testament nicht ohne rechtliche Beratung verfasst werden sollte. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass der vom Verfasser formulierte „letzte Wille“ sowohl sinnvoll als auch rechtswirksam später einmal durchgesetzt wird. Die nachfolgenden Ausführungen sollen sich aber mit der Frage befassen, was mit dem Testament geschieht, wenn es einmal errichtet ist:

Zunächst einmal geht es um die Frage der sicheren Verwahrung. Dies gilt vor allem für das Original. Denn in erster Linie muss dieses vorliegen, wenn der sogenannte „Erbfall“ eintritt. Es sollte also Klarheit darüber bestehen, wo sich das Original befindet und wo etwaige Kopien. Das Gesetz (§ 2248 BGB) eröffnet die Möglichkeit, auch ein solches handschriftliches Testament in „amtliche Verwahrung“ – bei einem Amtsgericht – zu geben. Die Kosten hierfür von zurzeit € 75,00 erscheinen vertretbar. Natürlich sollte das Original in amtliche Verwahrung gegeben werden, Kopien können anderweit aufbewahrt werden, am besten mit dem Vermerk, dass sich das Original in amtlicher Verwahrung befindet. Durch diverse Informationsregelungen zwischen Behörden und Gerichten untereinander ist bei der amtlichen Verwahrung vor allem auch sichergestellt, dass ein solches Testament auch tatsächlich bekannt wird, wenn ein Erbfall eintritt. Es braucht also nicht von den Hinterbliebenen nach einem Testament „gesucht“ zu werden. Belässt man es dabei, das Testament selbst in Verwahrung zu behalten, sollte es zu gegebener Zeit auch wieder auffindbar sein und vor allem sollte klar sein, ob es sich um das Original oder um eine Kopie handelt.

Üblicherweise sollte spätestens nach 5 bis 10 Jahren überprüft werden, ob das Testament den gegebenen Verhältnissen noch angemessen Rechnung trägt, natürlich früher, wenn sich wesentliche Dinge geändert haben. Wird ein neues Testament errichtet, sollten alle vorangegangenen Texte zweckmäßigerweise auch tatsächlich vernichtet werden. Denn zwar gilt ein früheres Testament insoweit als aufgehoben, „als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht“ (§ 2258 BGB). Auch frühere Testamente müssen aber beim Erbfall noch vom Gericht „eröffnet“ werden ohne Rücksicht darauf, ob sie noch weiter gelten. Es kann durchaus peinlich sein, wenn jemand auf diese Weise erfährt, dass er früher einmal durch ein Testament bedacht worden ist, dann aber diese Verfügung durch ein späteres Testament aufgehoben wurde. Es ist also besser, bei Veränderung der Verhältnisse das Testament insgesamt neu zu errichten und alle vorherigen Testamente auch tatsächlich zu vernichten, bei einem etwaigen „Zerreißen“ sollte auch keine „Schnipsel“ übrig bleiben. Dies gilt auch für etwaige Kopien. Hat man von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben, kann es von dort jederzeit zurückgefordert werden. Allerdings ist hierbei zu beachten (§ 2256 BGB), dass die Rücknahme eines handschriftlichen (eigenhändigen) Testaments (§ 2247 BGB) aus der amtlichen Verwahrung – im Gegensatz zu einem notariellen Testament – nicht zur Folge hat, dass dieses Testament kraft Gesetzes als widerrufen gilt, also mit der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung „automatisch“ unwirksam wird. Das handschriftliche Testament, welches aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen wird, muss also – wenn es nicht mehr gelten soll – ausdrücklich widerrufen werden, am besten durch Vernichtung, wie vorstehend schon angesprochen.

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