RA Dr. Till Hantke M.E.S., RAe Dr. Hantke & Partner
Während das umfassende Einsichtsrecht des Patienten in die ihn selbst betreffende Behandlungsdokumentation („Krankenakte“) inzwischen unumstritten und im Gesetz (§ 630g BGB) normiert ist, kann der Wunsch des Patienten auf Einsicht in andere, die Behandlung mittelbar betreffende, Unterlagen weiterhin Gegenstand von Streit sein.
So war es auch in dem unlängst vom OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.08.2017, Az. 7 U 202/16) entschiedenen Fall. Hier hatte es Presseberichte über fragliche Hygienemängel in einem Krankenhaus gegeben und eine von einer postoperativen Entzündung betroffene Patientin klagte gegen das Krankenhaus bzw. dessen Träger. Mit der Klage wurde (u.a.) die Herausgabe von krankenhausinternen Unterlagen (Namenslisten, Qualifikationsnachweise, Standard-Operating-Procedures) begehrt, vermutlich zur Prüfung bzw. Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz.
Die Klage wurde vom LG abgewiesen und auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das OLG Karlsruhe wies zu Recht darauf hin, dass die begehrten Unterlagen Vorschriften zu Betriebsabläufen der Beklagten betrafen und somit kein Bestandteil der Behandlungsdokumentation i.S.v. § 630g BGB waren.
Auch Ansprüche der Klägerin aus § 810 Abs. 1 BGB bzw. § 242 BGB hat das OLG Karlsruhe verneint und zwar mit Hinweis darauf, dass die betreffenden Urkunden nicht im Interesse der Klägerin, sondern im allgemeinen Betriebsinteresse der Beklagten errichtet worden waren. Bei Vorliegen eines bloßen, bislang nicht durch Tatsachen erhärteten Verdachts auf Hygienemängel würde das Begehren der Klägerin auf eine (unzulässige) Ausforschung hinauslaufen.
Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass es sich offenbar um eine isolierte Herausgabeklage gehandelt hat. Hätte die Klägerin ihr Begehren im Rahmen eines Schadensersatzprozesses geltend gemacht, hätten im Rahmen der sog. sekundären Darlegungs- und Beweislast ggf. Ausführungen der Beklagtenseite zu den krankenhausinternen Prozessen gemacht werden müssen. Gleichwohl stellt die Entscheidung richtigerweise klar, dass es – über das Recht auf Einsicht in die eigene Behandlungsdokumentation hinaus – kein Einsichtsrecht des Patienten in die allgemeine Krankenhausorganisation betreffende Unterlagen gibt.