RA Martin Haucke, RAe Dr. Hantke & Partner
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.08.2013 (BGH VII ZR 6/13) deutlich gemacht, dass ein Werkvertrag mit einer Schwarzgeldabrede nichtig ist. Die Nichtigkeit eines solchen Werkvertrages führt dazu, dass weder der Unternehmer noch der Besteller grundsätzlich gegenseitige Ansprüche aus diesem Vertrag geltend machen können.
Der BGH hatte damals folgenden Fall zu entscheiden: Der Auftraggeber hatte gegen den Auftragnehmer auf Mängelbeseitigung wegen der Beseitigung von Unebenheiten an der gepflasterten Auffahrt geklagt. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Auftragnehmer seinen Werklohn bar und ohne Rechnung erhalten sollte um Steuern zu sparen. Nachdem das OLG Schleswig die Klage abwies, bestätigte der BGH die Entscheidung. Gewährleistungsansprüche bestehen für den Auftragnehmer nicht, weil der Werkvertrag gemäß § 134 BGB nicht ist. Damals hatte der BGH erstmals nach der Neufassung des SchwarzArbG vom 23.07.2004 einen solchen Fall zu entscheiden.
Etwa ein halbes Jahr später entschied der BGH mit Urteil vom 10.04.2014 (BGH VII ZR 241/13), dass dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zusteht. Geklagt hatte diesmal der Unternehmer auf Zahlung ausstehenden Werklohns, während der Besteller die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen wegen verschiedener Mängel erklärte. Der BGH folgte erneut der Entscheidung des OLG Schleswig und wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Werkvertrag nichtig, da gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen wurde. Dem Unternehmer stehe daher kein Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns zu. Auch scheide ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz wegen § 817 S. 2 BGB aus. Letztlich ist auch dieses angesichts der Neufassung des SchwarzArbG vom 23.07.2004 nur konsequent.
Die Landes- und Oberlandesgerichte folgen dem in weiten Teilen. Das OLG Schleswig schlägt beispielsweise wieder in die gleiche Kerbe: Mit Urteil vom 14.08.2017 (OLG Schleswig 7 U 16/08) wies es eine Klage wegen Zahlung restlichen Werklohns ab. Der Besteller hatte den Unternehmer mit einer schlüsselfertigen Hotelerweiterung beauftragt zu einem Pauschalpreis von 500.000,00 EUR beauftragt, wobei eine weitere Zahlung in Höhe von 30.000,00 EUR außerhalb des Werkvertrages laufen sollte. Das OLG entscheidet letztlich, dass der gesamte Bauvertrag wegen der Teil-Schwarzgeldabrede nicht ist und dem Unternehmer keine Ansprüche auf Werklohn zustehen. Das OLG lehnt darüber hinaus Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag oder dem Bereicherungsrecht ab. Auch diese Entscheidung ist die konsequente Fortführung der vom BGH seit 2013 geführten Rechtsprechung.
Auftraggeber und Auftragnehmer, die gemeinsam solche Schwarzgeldabreden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG treffen, gehen neben dem zivilrechtlichen Risiko, vom Vertragspartner letztlich keine Leistung mehr zu bekommen, zudem auch ein strafrechtliches Risiko ein.