Da das Maklerrecht überwiegend durch Richterrecht ausgestaltet wird, ist die Kenntnis der ergangenen Rechtsprechung zur Beurteilung der Rechtslage entscheidend.
Wir vertreten sowohl Makler als auch Auftraggeber und prüfen, ob beispielsweise ein Provisionsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch begründet ist.
Ob ein Provisionsanspruch besteht, richtet sich nach dem wirksamen Zustandekommen eines Maklervertrages, der Erbringung einer Maklerleistung, dem Zustandekommen des Hauptvertrages sowie der Kausalität zwischen Maklervertrag und Hauptvertrag.
Problematisch kann in etwa sein, ob ein Widerrufsrecht besteht und wirksam ausgeübt wurde. Doch auch wenn der Auftraggeber über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann sich die Widerrufsfrist - bei falscher Belehrung - auf ein Jahr und 14 Tage verlängern.
Wir beraten Sie zu den vorgenannten wie auch zu vielen weiteren Themen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.