Es gibt sie doch: die erfolgreiche fristlose Kündigung….
RA Dr. Kühnemund, RAe Dr. Hantke & Partner
Manch ein Arbeitgeber ist ja versucht, sich vor Verzweiflung die Haare zu raufen: Man hat manchmal das Gefühl, Arbeitnehmer dürfen sich vieles oder fast alles erlauben, die Rechte der Arbeitgeber hingegen zählen wenig.
Benimmt sich ein Arbeitnehmer daneben (man spricht dann von verhaltensbedingten Kündigungsgründen), muss der Arbeitgeber mit diesem Arbeitnehmer in der Regel umgehen, wie bei der Erziehung eines Kindes. Nicht sofort kommt eine Kündigung in Betracht, in der Regel braucht es eine Abmahnung, um dem Arbeitnehmer zu zeigen, was er denn falsch gemacht habe, wie er sich in Zukunft verhalten solle und was für Konsequenzen es im Wiederholungsfalle haben könnte, nämlich bis hin zu einer fristlosen Kündigung. Allein die Formulierung solcher Abmahnungen kann schon eine Kunst sein und sollte auf jeden Fall zumindest durch die Personalabteilung erfolgen.
Aktuell habe ich zwei Fälle auf dem Tisch, wo es aber ganz anders aussieht, denn hier war das Fehlverhalten so schwerwiegend, dass es auch ohne vorherige Abmahnung für eine Kündigung ausreichte.
Den einen Fall habe ich in der vergangenen Woche selbst verhandelt, und zwar vor einem Arbeitsgericht im Großraum Frankfurt. Wir haben dort einen Arbeitgeber vertreten, der einen Arbeitnehmer fristlos gekündigt hatte. Was war passiert: Der Arbeitnehmer hatte gegenüber mehreren Kollegen geäußert, dass er mit seiner Vorgesetzten nicht weiter zusammenarbeiten wolle; "diese alte Fotze habe ihm nichts zu sagen".
Das hatte der Geschäftsführer unserer Mandantin zum Anlass genommen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Er war, um dem Arbeitnehmer nicht allzu viele Steine in den Weg zu legen, sogar noch so nett gewesen, das Arbeitsverhältnis nur fristgemäß zu kündigen. In der Güteverhandlung zeigte die Arbeitsrichterin eine ganz klare Linie: Wenn diese Formulierung so gefallen wäre, worüber gegebenenfalls Zeugen zu vernehmen wären, dann wäre das auf jeden Fall ein Grund für eine Kündigung, und zwar sogar für eine fristlose Kündigung gewesen. Das sei eine Beleidigung von solcher Schwere, dass sie schon immer, nicht nur in den heutigen Zeiten, wo man noch sensibler geworden ist, für eine verhaltensbedingte Kündigung ausreichen würde.
Letztlich haben die Parteien sich unter Widerrufsvorbehalt verglichen, wir warten mal, ob die Arbeitnehmerseite den Vergleich widerrufen wird. Erfreulich war aber auf Arbeitgeberseite einmal die wirklich sehr klare Position des Gerichtes.
Ein anderer Fall ging in den vergangenen Tagen durch die Presse, es handelt sich um eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29.03.2023 (2 SA 313/22). Dort war ein Arbeitnehmer wieder einmal zu gierig. Der Arbeitnehmer war im Vertrieb beschäftigt. Er hatte einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte und diverse Tankkarten. Das Fahrzeug des Klägers fasste 59 Liter und fuhr mit Diesel. Was hatte der Arbeitnehmer gemacht: Er hatte nicht nur seinen Dienstwagen mit der Tankkarte betankt, sondern auch seinen Privatwagen und das Fahrzeug seiner Frau. Und warum war es aufgefallen: Sein Privatwagen hatte ein größeres Fassungsvolumen als 59 Liter und das Fahrzeug seiner Frau tankte Super, und nicht Diesel. Das war nicht wirklich schlau…
Der Arbeitgeber kündigte fristlos, nachdem er dieses erkannt hatte, und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab ihm Recht.
Dass der Arbeitnehmer darüber hinaus auch noch eine „Cabrio-Pflege“ über die Tankkarte bezahlt hatte, während sein Dienstwagen gar kein Cabrio war, aber der PKW seiner Frau, sei nur am Rande erwähnt.
Wer als Arbeitnehmer so etwas macht, muss "bestraft" werden, da kann es eigentlich keine Diskussionen geben. Man muss sich doch fragen, was einen Arbeitnehmer hier eigentlich treibt. Er würde doch auch nicht in die Kasse des Arbeitgebers greifen und dort Geld herauszunehmen, um das Auto seiner Frau zu betanken. Die Abrechnung über eine Tankkarte des Arbeitgebers ist nichts Anderes. Und letztlich: Hat der Arbeitnehmer wirklich geglaubt, das würde niemandem auffallen?
Wir haben vor vielen Jahren für eine Mandantin auch einmal einen Geschäftsführer (erfolgreich) fristlos gekündigt, weil dieser doch tatsächlich zwei Wagenwäschen nacheinander über die Gesellschaft abgerechnet hat: Er hatte ja aber nur einen Dienstwagen. Und das war nicht einfach so eine Wagenwäsche an der Tankstelle, sondern mit Innenreinigung etc., also das ganze (teure) Komplettpaket. Das eine Fahrzeug war sein Dienstwagen, das andere Fahrzeuge gehörte...., seiner Frau.
Eigentlich hatte ich gedacht, dass solche Dinge heute, wo Compliance und sonstige Verhaltensregeln das Geschäftsleben bestimmen, nicht mehr vorkommen sollten. Aber die Gier stirbt wohl nicht aus.