OLG Nürnberg 12 U 1520/19 zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers
RA Dr. Kühnemund, RAe Dr. Hantke & Partner
In seiner Entscheidung vom 30.3.2022 hat das OLG Nürnberg erfreulich deutliche und klar strukturierte Worte zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines GmbH-Geschäftsführers gefunden, die wir nachfolgend ein wenig redaktionell überarbeitet und mit Kommentaren versehen darstellen wollen:
Der Umfang der Geschäftsführerpflichten eines GmbH-Geschäftsführers ist an der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers zu messen. Wie ein Gesellschafter bei Handelsgeschäften im Außenverhältnis (§ 347 HGB) muss sich auch der Geschäftsführer einer GmbH (§ 43 I GmbHG) wie auch der Vorstand einer AG (§ 93 I 1 AktG) an der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ messen lassen. Dies gilt übrigens auch insoweit, als der Geschäftsführer "nur" Geschäftsführer einer Komplementär GmbH ist, gegenüber der KG. Er muss insoweit wie ein selbstständiger, treuhänderischer Verwalter fremden Vermögens handeln. Das bedeutet, dass er den Gesellschaftszweck möglichst effektiv verfolgen muss. Für diese Beurteilung ist einerseits das Unternehmen (Art, Größe, wirtschaftliche Lage), andererseits die konkrete Geschäftsführungsmaßnahme (Umfang, Bedeutung, Folgen) zu berücksichtigen. Der Maßstab des § 43 I GmbHG ist dabei (wie auch § 276 II BGB) objektiv; unerheblich sind daher persönliche Merkmale des Geschäftsführers (Alter, Unerfahrenheit, Unkenntnis) und dessen konkrete Belastungssituation. ANMERKUNG: Kein GF kann sich also darauf berufen, dass er das Amt ja gerade erst übernommen habe oder von diesen oder jenen Dingen kaum Ahnung habe.
Geschäftsführung impliziert riskante und gegebenenfalls nachteilige Entscheidungen. Um damit verbundene unangemessene Fehlurteile zu vermeiden, genügt ein eingetretener Verlust als solcher selbst bei riskantem Verhalten nicht, um einen Verstoß gegen 43 I GmbHG zu begründen. Vielmehr ist dem Geschäftsführer (außerhalb zwingender Verhaltensvorgaben) ein weitreichender Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der für jegliche unternehmerische Tätigkeit denknotwendig ist. (Wirtschaftliche) Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidung unterliegt nicht gerichtlicher Kontrolle; ebenso wenig darf das Gericht eine eigene unternehmerische Entscheidung anstelle des Geschäftsführers vornehmen. Nach der – in § 93 I 2 AktG für die Aktiengesellschaft normierten, für die GmbH entsprechend anwendbaren – so genannten business judgement rule liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dieser Handlungsspielraum kann auch im Ansatz das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen umfassen. ANMERKUNG: Das sind erfreuliche Worte, das Gericht erkennt also durchaus an, dass die Tätigkeit eines Kaufmannes auch immer risikobehaftet ist.
Nach der Rechtsprechung ist der von der business judgement rule eingeräumte Handlungsspielraum jedoh dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen.
So ist eine Pflichtverletzung insbesondere dann gegeben, wenn das Handeln gegen die in der jeweiligen Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfahrungsgrundsätze verstößt. Das Gebot, Risiken nur in sinnvoller kaufmännischer Interessenabwägung einzugehen, bedeutet etwa für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank, dass sie Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten gewähren dürfen und zudem für die ordnungsgemäße Bewertung der Sicherheiten sowie die Beachtung der Richtlinien über Beleihungsobergrenzen Sorge zu tragen haben Auch außerhalb des Bankensektors wird die völlig ungesicherte Kreditvergabe an einen finanzschwachen Vertragspartner als unvertretbares Risiko und als gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes verstoßend bewertet.
Der Geschäftsführer ist gem. § 43 I GmbHG dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Er hat daher für eine nachhaltige Rentabilität der Gesellschaft Sorge zu tragen und Verluste tunlichst zu vermeiden. Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers gebietet hierbei – gerade, wenn der Geschäftsführer nicht sämtliche Maßnahmen selbst beschließt und selbst durchführt –, eine interne Organisationsstruktur der Gesellschaft zu schaffen, die die Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns gewährleistet. Insoweit konkretisiert die Sorgfaltspflicht sich zu Unternehmensorganisationspflichten. Der Geschäftsführer muss das von ihm geführte Unternehmen so organisieren, dass er jederzeit Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft hat. Dies erfordert gegebenenfalls ein Überwachungssystem, mit dem Risiken für Unternehmensfortbestand erfasst und kontrolliert
werden können.
Aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. Dabei ist der Geschäftsführer nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann; er muss vielmehr weitergehend sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen. Zwar haftet der Geschäftsführer nicht für fremdes Verschulden. Eine Pflichtverletzung liegt jedoch schon dann vor, wenn durch unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle Mitarbeitern der Gesellschaft Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen ermöglicht oder auch nur erleichtert werden. Diesbezüglichen Verdachtsmomenten muss der Geschäftsführer unverzüglich nachgehen; weiterhin muss der Geschäftsführer geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, um Pflichtverletzungen von Unternehmensangehörigen hintanzuhalten.
Zur Überwachungspflicht gehört außerdem eine hinreichende Kontrolle, die nicht erst dann einsetzen darf, wenn Missstände entdeckt worden sind. Ihre Intensität darf sich je nach Gefahrgeneigtheit der Arbeit und Gewicht der zu beachtenden Vorschriften nicht in gelegentlichen Überprüfungen erschöpfen. Über diese allgemeine Kontrolle hinaus muss der Geschäftsführer die Aufsicht so führen, dass Unregelmäßigkeiten auch ohne ständige unmittelbare Überwachung grundsätzlich unterbleiben. Danach sind stichprobenartige, überraschende Prüfungen erforderlich und regelmäßig auch ausreichend, sofern sie den Unternehmensangehörigen vor Augen halten, dass Verstöße entdeckt und geahndet werden können. Ist allerdings abzusehen, dass stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die genannte Wirkung zu erzielen, so bedarf es anderer geeigneter Aufsichtsmaßnahmen. In solchen Fällen kann es geboten sein, überraschend umfassendere Geschäftsprüfungen durchzuführen. Eine äußere Grenze finden alle Aufsichtsmaßnahmen an ihrer objektiven Zumutbarkeit. Dazu gehören auch die Beachtung der Würde der Unternehmensangehörigen und die Wahrung des Betriebsklimas, die überzogenen, von zu starkem Misstrauen geprägten Aufsichtsmaßnahmen entgegenstehen, vor allem für Maßnahmen, die ausdrücklich oder erkennbar mit der nicht durch Tatsachen belegten Befürchtung begründet werden, die Arbeitnehmer könnten vorsätzliche Gesetzesverstöße begehen. Weitere Zumutbarkeitsschranken ergeben sich aus der Eigenverantwortlichkeit der Unternehmensangehörigen und dem bei Arbeitsteilung geltenden Vertrauensgrundsatz. Infolgedessen wird den Geschäftsführern nicht abverlangt, ein nahezu flächendeckendes Kontrollnetz aufzubauen.
Eine gesteigerte Überwachungspflicht, bei der intensivere Aufsichtsmaßnahmen notwendig sind, besteht, wenn in einem Unternehmen in der Vergangenheit bereits Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind.
Delegiert der Geschäftsführer seine Überwachungsaufgabe, reduziert sich die effektive Überwachungspflicht des Geschäftsführers auf die ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiter und deren Führungs- und Überwachungsverhalten („Überwachung der Überwacher“). Man spricht insoweit von einer Meta-Überwachung. Ausdrücklich angesprochen wird diese mehrstufige Verteilung der Aufsichtspflichten in § 130 I 2 OWiG, wonach zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen gehören. Auch bei mehrstufiger Verteilung der Aufsichtspflichten verbleibt die so genannte Oberaufsicht aber unentrinnbar bei dem Geschäftsführer. Zu diesen unübertragbaren Kernpflichten gehört insbesondere die Organisations- und Systemverantwortung für die unternehmensinternen Delegationsprozesse.
ANMERKUNG: Wer bisher also noch unsicher war, welche Pflichten ihn/sie als GF(in) treffen, findet hier eine perfekte Handlungsanweisung.