RA Dr. Kühnemund, RAe Dr. Hantke & Partner
Heute, am 1. September 2022, ist die oben genannte Verordnung ist Kraft getreten, ein Wortungetüm, das es in sich hat.
Einige darin geforderte Maßnahmen zur kurzfristigen Energieeinsparung können auch Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwalter betreffen: Das dürfte vornehmlich das Verbot der Beleuchtung von Gebäuden sein (§ 8 der VO) und das Verbot der Nutzung bestimmmter Heizungsakrten für Schwimm- und Badebecken. Diese dürfen nämlich, wenn es sich den um private, nicht gewerbliche genutzte Becken handelt, nit mehr mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz beheizt werden. Ausnahme: die Beheizung ist zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen.
In Hamburg gibt es ja durchaus einige Wohnungseigentümergemeinschaften, zu deren Gemeinschaftsanlagen auch Schwimmbecken und Sauna gehören. Wenn das Schwimmbecken durch Gas oder Strom aus dem allgemeinen Netz erwärmt wird, wird es jetzt ein wenig kälter werden. Da auch eine Beheizung mittels Wärmepumpen letztlich über Strom aus dem Netz erfolgt, dürfte auch das unzulässig sein. Glücklich schätzen kann sich die Gemeinschaft, die ihren Pool über eine hauseigene Fotovoltaikanlage warm hält, denn das dürfte weiterhin zulässig bleiben.
Wie sollte die Gemeinschaft nun damit umgehen: Nun, die Vorgaben aus der VO sind bußgeldbewehrt, Verstöße können also mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Das ergibt sich nicht direkt aus der Verordnung, aber indirekt aus §§ 15, 30 Energiesicherungsgesetz, welches wiederum die Grundlage für diese Verordnung ist. Wer wie wann für Kontrolle und Bußgelder zuständig ist? Die Länder. Und dort? Wird man sehen. Letztlich werden sich die gleichen Fragen stellen, wie während der Corona-Epedemie, als es darum ging, mit wievielen Menschen man sich privat treffen darf.
Trotzdem entspricht es natürlich nur ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sich eine Gemeinschaft regelkonform verhält, also die Beheizung einstellt. Und da dürfte die sofortige Zuständigkeit erst einmal beim Verwalter liegen, der sich das allerdings zumindest im Nachhinein von den Eigentümern in einer außerordentlichen Versammlung genehmigen lassen sollte. Anhaltspunkte insoweit könnte eine interessante Entscheidung des LG München vom 2.2.2022 bieten, die sich mit Fragen der Corona-Epedemie befaßt (1 S 7900/21). Dort hatte der Verwalter ein Schwimmbad einer WEG geschlossen, weil die damaligen Verordnungen in Bayern das zwingend forderten. Die Eigentümer hatte er nicht befragt, weil es zu der Zeit auch ein Versammlungsverbot gab. Er hatte korrekt gehandelt, befand das LG München.
Auf die heutige Situation bezogen wäre wohl ebenfalls “sofortige Aktion” angebracht, da die Verordnung nicht vorsieht, dass eine WEG mit der Umsetzung bis zu einer Eigentümerversammlung warten darf. Da es aber aktuell kein “Versammlungsverbot” gibt, sollte der Verwalter die Eigentümer dann aber im Nachgang in einer AO-Versammlung darüber entscheiden lassen, ob es wirklich kalt bleiben soll im Schwimmbecken. Wobei: Entscheiden sich die Eigentümer dann dazu, die Temperatur wieder hochzufahren, könnte dieser Beschluss nichtig sein, weil er halt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Spannende Zeiten, jedenfalls für Juristen und Verwalter.