Verkehrsrecht: Vollkasko Versicherungsschutz auch bei Fahrerflucht bei einer erheblichen eigenen Körperverletzung

RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner

In seiner Entscheidung vom 06.08.2020 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 53/20) entschieden, dass es keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E. 1.1.3, 1. Spiegelstrich AKB 2016 darstellt, wenn der Versicherte nach einem schweren Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung und bei klarer Haftungslage zur Nachtzeit auf einer Landstraße in dörflicher Gegend, bei dem er sich u.a. eine blutende Kopfverletzung (10 cm klaffende Risswunde) zugezogen hatte, trotz eines verursachten Fremdschadens von ca. 200,00 € den Unfallort zur ärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustandes ohne Einhaltung einer Wartezeit verlässt. Jedenfalls ist in einem solchen Fall das Entfernen vom Unfallort berechtigt. Mit der telefonischen Unterrichtung der Polizei am nächsten Morgen wird in diesem Fall einer etwaigen Obliegenheit zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen noch genügt.

Die Parteien hatten über Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung gestritten. Die dem Vertrag zugrunde liegenden AKB 2016 (Stand 1.4.2016) enthielten unter E.1.1.3 folgende Regelung: Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei folgende Pflichten beachten: - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartefrist zu beachten (Unfallflucht). Weiter enthielt E.2.1 folgende Regelung:

"Verletzten Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflicht grobfahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grobfahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen."

Der Kläger befuhr am 28.1.2019 nachts mit seinem Pkw eine Kreisstraße. An einer Einmündung überfuhr er ein Verkehrsschild (Sachschaden 200,00 €). Sein Fahrzeug überschlug sich und kam 20 Meter von der Straße entfernt in einem Flussbett zum Stehen. Der Kläger begab sich zurück zu einem Vereinsheim. Um 7:00 Uhr verständigte er seine Ehefrau telefonisch über den Unfall. Die Ehefrau holte den Kläger ab und brachte ihn in ein Krankenhaus. Durch den Unfall zog sich der Kläger u.a. eine Kopfverletzung zu (zweitägiger stationärer Krankenhausaufenthalt). Gegen 8:30 Uhr verständigte die Ehefrau die Polizei. Der Sachschaden belief sich auf rund 15.000,00 € (Reparaturkosten 41.650,00 € brutto, Wiederbeschaffungswert 16.800 € brutto, Restwert 1.350,00 €, Selbstbehalt 300,00 €). Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO (Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit) eingestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass der Kläger vorsätzlich gegen die in E. 1.1.3 AKB geregelte Aufklärungspflicht, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verstoßen habe. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er nach dem Unfall desorientiert gewesen sei und den Unfallort unter Schock stehend verlassen habe, lasse dies keine Zweifel an seinem Vorsatz oder seiner Schuld aufkommen. Konkrete Anhaltspunkte für einen vorsatz- oder schuldausschließenden Unfallschock, welche der Kläger als Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen hätte, ließen sich hieraus nicht entnehmen und seien auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hätte einen Kausalitätsgegennachweis nicht erbracht. Hiergegen richtete sich die Berufung.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe hat der Kläger nicht die Versicherungsbedingungen bzw. Wartepflicht i.S.d. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verletzt, da im Einzelfall eine Wartepflicht entfallen würde, wenn beispielsweise vorrangige dringende persönliche Gründe wie eine ärztliche Versorgung des Unfallbeteiligten bestehen. Im Übrigen sei eine Einhaltung einer Wartezeit für den Kläger nicht zumutbar. Einerseits war in der nächtlichen Unfallsituation weder mit einem zufälligen eintreffen feststellungsbereiter Personen zu rechnen, noch war aufgrund des entstandenen Schadens (Fremdschaden nicht substantiell über der Bagatellgrenze von 100,00 €) ein verbleiben an der Unfallstelle erforderlich. Andererseits bestand zur Abklärung wegen der erlittenen Verletzungen ein berechtigtes Interesse des Klägers, unmittelbar nach der Kollision den Unfallort zu verlassen. Dahinter tritt das Aufklärungsinteresse der Beklagten – etwa im Hinblick auf die Prüfung einer Leistungsfreiheit wegen einer Herbeiführung des Unfalls im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit – zurück. Das Entfernen von der Unfallstelle zwecks ärztlicher Versorgung der Verletzung war zudem berechtigt. Er hat auch mit der Meldung des Unfalls durch seine Ehefrau am Morgen bei der Polizei dem Unverzüglichkeitsgebot genügt.

zurück

Veröffentlicht in Aktuelles und verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , .