RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner
Zum Sachverhalt:
Der Kläger wollte rechts in eine Einbahnstraße abbiegen, war jedoch etwas zu weit gefahren und verpasste daher die Einfahrt in die Einbahnstraße. Er fuhr dann rückwärts in die Einbahnstraße, die für Fahrradfahrer in beide Fahrtrichtungen freigegeben war. Als er dann vorwärtsfahrend (die Einbahnstraße aus verkehrter Richtung fahrend) sich im Kreuzungsbereich befand, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten, der aus Sicht des Klägers von links kam.
Entscheidung des Gerichts:
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat am 09.06.2020 in seiner von uns erwirkten Entscheidung (Aktenzeichen 314b C 62/19) ausgeführt, dass bei einem Unfall der erste Anschein gegen den die vorgeschriebene Fahrtrichtung fahrenden Verkehrsteilnehmer (Kläger) spricht und der Beklagte den Kläger keine Vorfahrt (rechts vor links) gewähren musste, da der Kläger dort nicht in die gewählte Richtung fahren durfte. Einem von rechts kommenden Fahrradfahrer hätte der Beklagte aber Vorfahrt gewähren müssen, da die Einbahnstraße für Fahrradfahrer in beide Fahrtrichtungen freigegeben war. Um die Vorfahrt der Fahrradfahrer beachten zu können, hätte der Beklagte, wie § 8 Abs. 2 S. 1 StVO es vorschreibt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen müssen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Dies hat der Beklagte nicht getan. Er ist mit zumindest 30 km/h ungebremst in das Fahrzeug des Klägers hineingefahren. Im Hinblick hierauf hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Betriebsgefahr des Beklagten mit 30 % berücksichtigt.