RA Dr. Till Hantke M.E.S., RAe Dr. Hantke & Partner
Mit dem Patientenrechtegesetz wurde u.a. auch die bisherige Rechtsprechung zur sog. „wirtschaftlichen Aufklärung“ in das BGB überführt (§ 630c Abs. 3 BGB). Nach dieser Vorschrift muss der Arzt den Patienten auch über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung im Vorwege aufklären, insbesondere beispielsweise über den Umstand, dass die Kosten der geplanten Behandlung nicht von der Krankenkasse bzw. Krankenversicherung des Patienten übernommen werden. Diese gesetzliche Regelung dient dem Zweck, den Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen.
In einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urt. v. 28.01.2020, Az. VI ZR 92/19) hatte der Arzt nach den Feststellungen der Vorinstanzen gegen diese Pflicht verstoßen. Er hatte nicht darüber aufgeklärt, dass die vorgesehene Methode zur Krampfaderverödung voraussichtlich nicht von der privaten Krankenversicherung bezahlt werden würde. Der resultierende Verstoß gegen § 630c Abs. 3 BGB ist dogmatisch nicht als Aufklärungs-, sondern als Behandlungsfehler anzusehen. Gleichwohl lag eine Haftung des Arztes – mindestens in Höhe der Behandlungskosten – aufgrund des Verstoßes nahe.
Die Klägerin ist gleichwohl mit ihrer Klage bislang nicht erfolgreich gewesen (es erfolgte eine Zurückverweisung an die Vorinstanz). Der BGH hat mit der Entscheidung klargestellt, dass der Klägerin nicht nur der Beweis der unterbliebenen wirtschaftlichen Aufklärung oblag, sondern auch der Beweis dafür, dass die Klägerin von dem Eingriff abgesehen hätte, wenn ihr die wirtschaftlichen Folgen klar gewesen wären. Eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin lehnte der BGH in diesem Zusammenhang ab. Dies unter Hinweis darauf, dass – anders als z.B. im Kapitalanlagerecht – in der Medizin die Entscheidung für oder gegen einen Eingriff von vielen Faktoren abhängt, worunter der Faktor der Behandlungskosten nur einer ist. Insofern kann die anderweit verwendet Rechtsfigur des „beratungsrichtigen Verhaltens“ im Bereich der wirtschaftlichen Aufklärung schon deswegen keine Anwendung finden, weil hier von vorne herein nicht klar ist, was „beratungsrichtig“ gewesen wäre.