Medizinrecht: Kein über den allgemeinen Facharztstandard hinausgehender „Chefarztstandard“

RA Dr. Till Hantke M.E.S., RAe Dr. Hantke & Partner

In einem vom OLG Köln entschiedenen Fall (Beschluss vom 22.01.2018, Hinweisbeschluss vom 27.11.2017, Az.: 5 U 101/17) ging es um die medizischen Folgen eines Fahrradunfalls. Die Klägerin hatte ein Polytrauma erlitten und wurde deswegen im Krankenhaus untersucht und behandelt. Dabei blieb eine Fraktur im Bereich der HWS unentdeckt und (zuächst) unbehandelt.

Im Haftungsprozess nahm die Klägerin das behandelnde Krankenhaus und den dortigen Chefarzt wegen Unterlassung einer Bildgebung der HWS bzw. eines Ganzkörper-CT auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. In der Beweisaufnahme vor dem LG bestätigten sich die Vorwürfe der Klägerin jedoch nicht. Der Gerichtssachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass der Facharztstandard – abgebildet in der einschlägigen Leitline Polytrauma/Schwerverletztenbehandlung – im Falle der Klägerin durch die erfolgte klinische Untersuchung der HWS gewahrt worden war. Eine Bildgebung sei fakultativ gewesen. Dem schloss sich das LG an und wies die Klage ab.

Mit der Berufung zum OLG vertrat die Klägerin u.a. die Auffassung, dass in ihrem Fall etwas anderes zu gelten hätte, da sie vom Chefarzt behandelt worden war. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur persönlichen Leistungserbringung bei Wahlleistungsvereinbarungen meinte die Klägerin, dass sie sich mit der Chefarztbehandlung eine über den allgemeinen Facharztstandard hinausgehende Leistung eines hochqualifizierten Spezialisten eingekauft hat. Entsprechend müssten an dessen Tätigwerden andere Maßstäbe angelegt werden, als im Falle eines „einfachen“ Facharztes. Dem schloss sich das OLG jedoch nicht an: „Ein „Chefarztstandard“, der in medizinischer Hinsicht über die Maßstäbe des für den Begriff des Behandlungsfehlers maßgeblichen Facharztstandard hinausgehen würde, existiert nicht.“ Die Berufung der Klägerin wurde durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Neben der zitierten klaren Aussage ist die Entscheidung deswegen von Interesse, weil sie den Unterschied zwischen der Haftung aus Behandlungsfehlern und aus einem von vorn herein rechtswidrigen Eingriff verdeutlicht. Hätte die Patientin eine Behandlung nur durch den Chefarzt (oder seinen Vertreter) verbindlich vereinbart und wäre ein anderer Arzt abredewidrig tätig geworden, hätte die Klage – trotz lege artis erfolgter Behandlung – Erfolg haben können.

zurück

Veröffentlicht in Aktuelles und verschlagwortet mit , , , , , , , , , .