Mietrecht: Ohne Unterschrift keine Verpflichtung zur Zahlung der Miete

Michael HeinzRA Michael Heinz, RAe Dr. Hantke & Partner

Folgender Fall: Ein Mann schließt einen Mietvertrag als Mieter ab und gibt dem Vermieter eine weitere Person als Mieter an. Daraufhin trägt der Vermieter zwei Personen in den Mietvertrag ein. Der Mann/Mieter unterschreibt den Mietvertrag sowohl für sich selbst als auch "i.A." für die zweite Person. Dass es sich bei dieser zweiten Person um eine Person handelte, mit der er gerne eine enge Beziehung bzw. Ehe eingegangen wäre, tut rechtlich nichts zur Sache.

Jahre später und nach Auszug des Mieters verlangt der Vermieter aufgelaufene, offene Mieten von der zweiten Person. Diese verteidigt sich damit, lediglich einen Untermietvertrag mit dem Mieter gab zu haben und selbst nicht Mieterin geworden zu sein.

Mit Erfolg! Die Zahlungsklage des Vermieters scheitert gegen die zweite Person (Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.09.2018 zum Aktenzeichen 533 C 183/17). Denn der Vermieter kann nicht nachweisen, dass der Mieter tatsächlich in Vollmacht der zweiten Person den Vertrag für diese mit unterschrieben hat. Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht gibt es keine Anhaltspunkte. Die zweite Person ist also nicht Mieter geworden.

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