Familienrecht: Bis dass der Tod uns scheidet…

RAin Julia Studt, RAe Dr. Hantke & Partner

…oder ein deutsches Familiengericht. Denn längst hat nicht jede Ehe Bestand bis zum Tod eines Ehepartners. Vielmehr belegen die Statistiken, dass ca. 40% der Ehen in Deutschland geschieden werden. Genauso wie der Eheschluss sollte jedoch auch eine Scheidung gut durchdacht sein. Das deutsche Rechtssystem hat daher auch einige Voraussetzungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, bevor der Scheidungsausspruch erfolgen kann. Des Weiteren sind im Zuge einer Scheidung zahlreiche Aspekte zu beachten. Im Einzelnen:

1. Trennungsjahr

Zunächst wird eine Ehe nicht einfach geschieden, wenn man sich hierzu entschließt. Vielmehr muss vorher das sogenannte „Trennungsjahr“ abgelaufen sein, es muss also ein Jahr seit Trennung der Eheleute vergangen sein. Hintergrund ist, dass den Ehepartnern die Möglichkeit gegeben werden soll, die Trennung zu überdenken und möglicherweise die Trennung aufzuheben und die Ehegemeinschaft wiederherzustellen.

2. Elterliche Sorge

Sowohl im Falle einer Trennung als auch nach der rechtskräftigen Ehescheidung bleibt es zunächst bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder der Eheleute. Auf Antrag ist es jedoch möglich, einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, § 1671 Abs. 1 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach dem ständigen Aufenthalt der gemeinsamen Kinder. Dabei sind vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeiten denkbar, so z.B. das Residenz-, das Nest- oder das Wechselmodell. Derjenige Elternteil, bei welchem die Kinder ihren ständigen Aufenthalt haben, erhält auch das Kindergeld.

3. Unterhalt

a) Kindesunterhalt
Es wird beim Unterhalt zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden. Derjenige Elternteil, bei welchem die Kinder ihren ständigen Aufenthalt haben, kommt seiner Unterhaltspflicht im Wege des Betreuungsunterhalts nach. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. Hierbei richtet sich die Höhe des zu leistenden Barunterhaltes grundsätzlich nach der „Düsseldorfer Tabelle“. In dieser werden verschiedene Altersstufen sowie Einkommensgruppen unterschieden. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Zu beachten ist hierbei, dass das gezahlte Kindergeld zur Hälfte auf den zu zahlenden Kindesunterhalt anzurechnen ist. Sofern der Unterhaltsverpflichtete mehreren Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, kommt regelmäßig eine Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht.

b) Trennungsunterhalt
Ebenso verhält es sich mit dem Trennungsunterhalt. Dieser richtet sich nach der Differenz zwischen den jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute. Hierfür ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vorab jedoch um den etwaig geschuldeten Kindesunterhalt zu reduzieren. Erst im Anschluss kann die Einkommensdifferenz ermittelt werden. Regelmäßig werden dann 3/7 der Differenz als Trennungsunterhalt geschuldet. Allerdings ist hierbei auch der sogenannte Selbstbehalt zu beachten.
Trennungsunterhalt wird bis zur rechtskräftigen Ehescheidung geschuldet. Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt – beispielsweise im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung – ist unwirksam. Der Hintergrund besteht darin, dass zunächst die ehelichen Lebensverhältnisse aufrechterhalten bleiben sollen.

c) nachehelicher Unterhalt
Vom Trennungsunterhalt zu unterscheiden ist der nacheheliche Unterhalt, welcher nach rechtskräftiger Ehescheidung in Betracht kommt. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Bejahung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs deutlich enger als dies beim Trennungsunterhalt der Fall ist. Es sollen im Zuge des nachehelichen Unterhalts vor allem die „ehebedingten Nachteile“ ausgeglichen werden, welche dadurch entstehen können, dass ein Ehepartner seinen eigenen beruflichen Werdegang nicht verwirklichen kann, da er oder sie sich um Kind und Haushalt während der Ehezeit gekümmert hat. Regelmäßig ist der nacheheliche Unterhalt jedoch zeitlich zu beschränken.

4. Ehewohnung und Haushalt

Zwischen den Eheleuten muss ebenfalls der Hausrat aufgeteilt werden und zudem geklärt werden, wer von ihnen beiden eventuell in der Ehewohnung verbleiben darf und wer auszieht. Sofern eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist, kommt regelmäßig eine komplette Aufgabe der Ehewohnung für die Parteien nicht in Betracht. Es ist hierbei allerdings zu beachten, dass sicher derjenige, der im Eigenheim verbleibt, einen „Wohnvorteil“ im Zuge der Unterhaltsberechnung anrechnen lassen muss. Diesen zu beziffern stellt regelmäßig Probleme sowie Konfliktpotential dar. Sofern sich die Eheleute nicht einigen können, wer von ihnen beiden in der Ehewohnung verbleiben darf, ist die Durchführung eines Wohnungszuweisungsverfahrens gemäß § 1361 b BGB möglich. Allerdings handelt es sich hierbei zunächst um eine vorläufige Regelung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung. Eine endgültige Regelung kann in einem Verfahren gemäß § 1568 a BGB herbeigeführt werden.

5. Vermögensauseinandersetzung

Häufig stellt einer der wichtigsten Punkte die Vermögensauseinandersetzung dar. Vielfach gehen die Eheleute hierbei davon aus, dass ihnen beiden alles gemeinsam gehören würde. Jedoch bedeutet die „Zugewinngemeinschaft“ nicht, dass nur noch gemeinsames Vermögen besteht, sondern vielmehr bleiben die Vermögen der Eheleute voneinander getrennt. Gemeinsames Vermögen an einem Gegenstand – wie einer Immobilie – bedeutet daher schlussendlich nur, dass lediglich der hälftige Wert des Gegenstandes in das Vermögen des einzelnen Ehegatten fällt. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird sodann das Anfangs- und das Endvermögen der beiden Eheleute getrennt voneinander betrachtet. Stichtage zur Bemessung der jeweiligen Vermögen ist für das Anfangsvermögen der Tag der Eheschließung und für das Endvermögen die Zustellung des Scheidungsantrages. Der Zugewinn jedes Ehegatten ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Sofern einer der Ehegatten einen höheren Zugewinn während der Ehezeit erzielt hat, ist er zum hälftigen Ausgleich des übersteigenden Zugewinns verpflichtet.

Anders verhält es sich, wenn zwischen den Ehegatten das weniger verbreitete Modell der Gütertrennung vereinbart worden ist. Hierbei bleiben die beiden Vermögen voneinander klar getrennt und es entsteht kein Anspruch auf Zugewinnausgleich.

6. Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute untereinander aufgeteilt. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. auch im Scheidungstermin – sofern dieses protokolliert wird – ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich ist. Ebenfalls ist denkbar, den Ausgleich lediglich auf die betrieblichen oder gesetzlichen Anwartschaften zu beschränken.

7. Erbrecht

Zu beachten ist, dass bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zumindest noch gesetzlicher Erbe zu ½ ist. Will man das Erbrecht des Ehepartners daher ausschließen, ist es notwendig, ein Testament zu errichten. Dadurch wird das Erbrecht des Ehepartners zumindest auf den Pflichtteilsanspruch reduziert. Zudem ist es möglich, das Erbrecht des Ehepartners im Zuge eines Ehevertrages auszuschließen oder zu beschränken.

Sollten Sie Beratung hinsichtlich des Abschlusses eines Ehevertrages oder im Zuge einer Scheidung benötigen, steht Ihnen unser Team im Familienrecht gerne jederzeit zur Verfügung.

 

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