RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04.07.2018 (XII ZB 122/17) klargestellt, dass nicht alle während der Ehe erlittenen Nachteile über den Unterhalt auszugleichen sind. Es muss genau geprüft werden, welchen Bereich (Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Güterrecht) der Nachteil betrifft. Wirkt sich der Nachteil auf die Rente aus, wird er grundsätzlich über den Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen. Nur wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wurde und auch sonst keine Kompensation über das Güterrecht erfolgt, kann auf den Unterhalt zurückgegriffen werden.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau nach der Eheschließung eine Vollzeitstelle aufgegeben. Während der Ehe kümmerte sie sich um den Haushaltführung und die Kinderbetreuung. Die Ehefrau bezog nach der Trennung eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese wäre höher ausgefallen, wenn sie nach der Heirat weiter einer Vollzeittätigkeit nachgegangen wäre. Dies sah die Ehefrau als ehebedingten Nachteile an. Von ihrem Ehemann beanspruchte sie daher für die Zeit nach der Ehe lebenslangen Unterhalt. Das Oberlandesgericht Köln sprach ihr einen Unterhalt zwar zu, begrenzte ihn allerdings. Hiergegen wandte sich die Ehefrau und beantragte für die Durchführung des Verfahrens beim Bundesgerichtshof die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der Bundesgerichtshof sprach der Ehefrau mangels Erfolgsaussicht keine Verfahrenskostenhilfe zu. In seinem Beschluss führt der Bundesgerichtshof aus, dass die niedrigere Rente der Ehefrau aufgrund der Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe keinen ehebedingten Nachteile darstellt, der gegen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts spricht. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften ist Aufgabe des Versorgungsausgleiches und nicht des Unterhalts. Sofern im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, ist dieser Nachteil bereits ausgeglichen. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches werden alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute hälftig geteilt und dem jeweils anderen Ehegatten übertragen. Der Nachteil, der durch die verringerte Erwerbstätigkeit der Ehefrau entstanden ist, wurde somit auf beide Eheleute gleichermaßen verteilt. Es besteht daher kein Grund mehr, einen unbefristeten Unterhalt zuzusprechen.