DSGVO: Abmahnfähigkeit eines Datenschutzrechtsverstoßes

RA'in Julia Studt, RAe Dr. Hantke & Partner

Mit Inkrafttreten der DS-GVO am 25. Mai 2018 wurde vielfach eine Abmahnwelle erwartet. Diese blieb -bisher jedenfalls- aus. Grund hierfür dürfte die Unsicherheit in Bezug auf die Aktivlegitimation sein - also die Frage, wer Verstöße gegen die DS-GVO überhaupt geltend machen kann und darf. Mit seinem Beschluss vom 13.09.2018 hat das LG Würzburg (Az.: 11 O 1741/18) nunmehr das Bestehen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber einer Rechtsanwältin wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung bejaht.

Was war passiert?

Die Antragsgegnerin, eine Rechtsanwältin, veröffentlichte auf ihrer Homepage im Impressum eine Datenschutzerklärung, welche lediglich über 7 Zeilen verfügte. Nicht in der Datenschutzerklärung enthalten waren Informationen über den/die Verantwortlichen(n), zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck hinsichtlich deren Verwendung, Informationen zur Weitergabe von Daten, der Nutzung von Cookies und Analysetools sowie eine Belehrung über die Betroffenenrechte. Da die Antragsgegnerin aber zudem auf ihrer Homepage ein Kontaktformular angeboten hatte, musste sie zwingend Daten erheben, welche entsprechende Hinweise in der Datenschutzerklärung erforderlich machten. Des Weiteren ist aufgrund der Erhebung der Daten eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich gewesen, welche jedoch ebenfalls nicht erfolgte.

Die vorgenannten Verstöße gegen die seit dem 25. Mai 2018 geltende DS-GVO zeigte der Antragsteller, ebenfalls Rechtsanwalt, dem Gericht gegenüber an und beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung hinsichtlich der Verstöße sowie die Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bejahte einen Verfügungsanspruch des Antragstellers auf Unterlassung, da die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung verstieß. Ein solcher Verstoß gegen die Normen der DS-GVO wertete es zudem als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 3a UWG, welcher somit abgemahnt werden konnte. Jedoch vor allem relevant war die Frage, ob der Antragsteller überhaupt aktivlegitimiert für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs und eine derartige Abmahnung gewesen ist. Das Gericht bejahte jedoch die Aktivlegitimation aufgrund von § 8 Abs. 3 UWG. Das erforderliche Wettbewerbsverhältnis bestehe aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt bundesweit tätig zu werden. Die für den Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei durch den Verstoß gegen die Gesetzesvorschriften indiziert. Daher bejahte das Gericht das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs.

Zudem bejahte es außerdem den Verfügungsgrund, also die gebotene Dringlichkeit, aufgrund dessen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Anspruch geltend gemacht werden darf. Der Verfügungsgrund werde allerdings in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gemäß § 12 Abs. 2 UWG indiziert.

Fazit

Ob nunmehr eine Abmahnwelle droht, bleibt zunächst abzuwarten. Die Entscheidung ist bisher noch nicht rechtskräftig und das Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden, sollte sie es jedoch werden, wird sich herausstellen, ob andere Gerichte mit ähnlichen Entscheidungen folgen werden. Was die Entscheidung des Gerichts jedoch erkennen lässt, ist die Tatsache, dass sich das Gericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die DS-GVO die Sanktionen gegen Verstöße möglicherweise abschließend regelt. Lehrmeinungen tendieren jedenfalls dahingehend, dass neben den behördlichen Bußgeldern der DS-GVO allenfalls Abmahnungen durch Verbraucher- oder Wettbewerbsverbände ausgesprochen werden könnten, jedoch keinesfalls von Konkurrenten. Insofern bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in naher Zukunft entscheiden werden.

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