Betreuungsrecht: Erforderlichkeit einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Annegret HantkeRAin Annegret Hantke, RAe Dr. Hantke & Partner

In seiner Entscheidung vom 25.04.2018 (Az.: XII ZB 216/17) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Einrichtung einer Betreuung trotz einer bestehenden Vorsorgevollmacht notwendig sein kann, wenn der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Dieses sei insbesondere dann angezeigt, wenn zu befürchten sei, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für Erstgenannten darstellt.

Was war passiert?

Die Beteiligten am Verfahren sind Schwestern, wobei eine der Schwestern – die Beteiligte 1 – die Einrichtung einer Betreuung für die gemeinsame Mutter begehrte. Diese leidet an einer mittelgradigen bis schweren Demenz vom Typ Alzheimer. Die Mutter hatte der zweiten Schwester – der Beteiligten 2 – im Jahr 2014 eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Nunmehr behauptete die Beteiligte 1, dass die gemeinsame Mutter bereits seit dem Jahr 2012 geschäftsunfähig gewesen sei und die Beteiligte 2 diese Situation ausgenutzt habe, um eine General- und Vorsorgevollmacht zu erhalten. Aufgrund der Bevollmächtigung habe die Beteiligte 2 sich sodann Vorteile verschafft, welche ihr nicht rechtmäßig zugestanden hätten. So waren zwei im Eigentum der gemeinsamen Mutter stehende Grundstücke unentgeltlich auf die Beteiligte 2 übertagen worden. Aufgrund dieser Tatsache sei die Einrichtung einer Betreuung für die gemeinsame Mutter notwendig.

Den Antrag der Beteiligten 1 hat das Amtsgericht abgelehnt und das Betreuungsverfahren eingestellt. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten 1 vor dem Landgericht hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die nunmehrige Rechtsbeschwerde der Beteiligten 1.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Beteiligten 1 als begründet angesehen. Dabei ist der BGH den Ausführungen des Landgerichts nicht gefolgt. Dieses hatte die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, da es diese als nicht erforderlich angesehen hat. So sei im Grundsatz von der Geschäftsfähigkeit einer Person auszugehen und die Geschäftsunfähigkeit einer Person die Ausnahme. Nur wenn positiv feststehen würde, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei, könne eine Betreuung eingerichtet werden. Zumindest seien jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Geschäftsfähigkeit des Betroffenen erforderlich. Hierzu habe die Beteiligte 1 jedoch nicht ausreichend vorgetragen, so dass keine Anhaltspunkte für die Einrichtung einer Betreuung vorhanden gewesen seien. Vielmehr würde die Beurkundung durch einen Notar, welcher nach seiner Überzeugung die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung bestätigt, für eine Geschäftsfähigkeit des Betroffenen sprechen und somit auch für eine Akzeptanz der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr.

Der BGH jedoch rügt an der Entscheidung des Landgerichts, dass dieses den Anhaltspunkten, welche gegen eine Eignung der Bevollmächtigten – also der Beteiligten 2 – sprechen, nicht nachgegangen ist.

So hätte das Landgericht weitere Ermittlungen zur Geschäftsfähigkeit der Betroffenen anstellen müssen. Das Vorbringen der Beteiligten 1 hätte hinreichend Anlass gegeben, dass die Beteiligte 2 nicht geeignet und redlich in Bezug auf die Vollmachtsausübung sei. So sei insbesondere das Vorbringen der Beteiligten 1 zu beachten, dass die Beteiligte 2 unentgeltlich zwei Grundstücke der Betroffenen erhalten hätte. Daraufhin hätte sich das Landgericht veranlasst sehen müssen, Erkundigungen hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, z.B. durch Befunde der ihr behandelnden Ärzte, einzuholen.

Der BGH wies dabei nochmals darauf hin, dass eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht eingerichtet werden kann, wenn zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte für die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen ungeeignet ist und wenn insbesondere die Möglichkeit besteht, dass die Wahrnehmung eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, "wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit" des Bevollmächtigten bestehen.

Da der BGH die Entscheidung des Landgerichts lediglich auf Rechtsfehler hin überprüft hat, wurde die Sache zurück an das Landgericht gegeben, welches nunmehr die Gelegenheit hat, noch weitere Erkundigungen einzuholen.

Ihr Expertenteam

zurück

Veröffentlicht in Aktuelles und verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , .