WEG-Recht: Süßer die Glocken nie klingen, oder war es die Trompete? (BGH V ZR 143/17)

RA Dr. Kühnemund, RAe Dr. Hantke & Partner

In einer aktuellen Entscheidung vom 26. Oktober 2018 hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Trompetenspiel in einem Reihenhaus beschäftigt (V ZR 143/17). Dabei hat der Bundesgerichtshof erfreulich ausführlich Stellung dazu genommen, welcher Wert dem häuslichen Musizieren zukommt. Die Entscheidung liegt bisher nur als Pressemeldung vor.

Konkret ging es um einen Berufsmusiker, der in einem Reihenhaus übte und vereinzelt auch Schüler unterrichtete.

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Pressemeldung aus, dass das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehöre. Daher sei es aus der maßgeblichen Sicht eines "verständigen Durchschnittsmenschen" in gewissen Grenzen hinzunehmen. Es bilde einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts und könne von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein. Damit gehöre das Musizieren ebenso wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Grundrecht ist allerdings in Bezug zu setzen zu den Interessen des Nachbarn, in der eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit finde, frei von Umweltgeräuschen: Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen könne nach Ansicht des BGH im Ergebnis durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden. Dabei habe ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

Wie die zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen habe, so der BGH zutreffend, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten. Und hier legt sich der BGH erfreulich deutlich fest mit Werten, die auch für vergleichbare Sachverhalte einen Anhaltspunkt bieten können: eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, könne als grober Richtwert dienen. Die örtlichen Gegebenheiten seien ebenfalls von Bedeutung. Sei die Belästigung des Nachbarn geringer, wenn z.B. in geeigneten Nebenräumen musiziert würde, könne man von dem Musikanten verlangen, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker einzuschränken. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht könne je nach Ausmaß der Störung noch als sozialadäquat anzusehen sein. Die Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten müßten sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren. Hier hätten die Gerichte bei ihren Entscheidungen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende, wie ihn das Berufungsgericht vorgesehen hatte, käme jedoch nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden.

Auch wenn Gerichte sich manchmal um deutliche Aussagen scheinbar „drücken“, wird der BGH hier erfreulich deutlich bei seinen Leitlinien und hat dabei auch die Lebenswirklichkeit im Blick: Welchem Schüler nützt es z.B., wenn er zwischen 15.00 und 17.00 Uhr musizieren dürfte, wenn er doch erst um 16.30 Uhr aus seiner Ganztagsschule nach Hause komme?

Im konkreten Fall hat der BGH den Rechtsstreit wieder an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen mit der sehr deutlichen Anweisung, vor Ort Feststellungen dazu zu treffen, welche Störungen in welchen Räumen genau entstehen, um auf der Grundlage für den konkreten Einzelfall festzulegen, wann und wie lange musiziert werden darf.

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