Erbrecht: Ermittlung der Testierunfähigkeit

RAin Krystyna Schurwanz, RAe Dr. Hantke & Partner

Es kann sich die Frage stellen, ob der Erblasser bei Abfassung seines Testaments testierfähig war. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Bei einem Streit hinsichtlich der Testierfähigkeit kann der den Erblasser behandelnde Arzt als sachverständige Zeuge nach § 414 ZPO in Betracht kommen. Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2018 Az. 2 Wx 202/18 sich mit einem etwaigen Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes beschäftigt. In dem dortigen Fall war der Arzt nicht berechtigt, die Aussage als Zeuge zu verweigern gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Es sei davon auszugehen, dass der Zeuge von seiner Schweigepflicht entbunden sei. Nach dem Tod sind wegen der höchstpersönlichen Natur des vorliegenden Schutzinteresses, nämlich die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht, die Erben und die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Es hänge somit in erster Linie vom Willen des verstorbenen Patienten ab, ob und in welchem Umfang der Arzt dem Schweigen verpflichtet oder von seiner Schweigepflicht nunmehr freigestellt sei.

Mangels ersichtlicher ausdrücklicher oder konkludenter Willen sei der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (BGHZ 91, 392, 399). In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode fortbesteht, beurteilte sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen kein Verweigerungsrecht zu (BayOblG NJW 1987, 1492). Es gehe um die Durchsetzung der lebzeitigen Vorstellungen des Erblassers und der vor dem Tod im Testament getroffenen Anordnungen. War der Erblasser zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig und entsprach somit der Inhalt des Testaments seinem tatsächlichen freien Willen, so besteht ein mutmaßliches Interesse des Erblassers an der Klärung dieser Frage, damit das Testament Wirksamkeit entfaltet. Gleiches gelte aber auch umgekehrt für den Fall, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments testierunfähig war und somit den Inhalt und Bedeutung der abgegebenen Erklärung nicht mehr erfassen konnte (vgl. OLG Köln Beschluss vom 15.05.2018 Az. 2 Wx 202/18).

Der Umstand, dass der Erblasser das Testament vor einem Notar errichtete, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dem sei nicht zu entnehmen, dass der Erblasser durch den Notar die Testierfähigkeit "bescheinigen" lasse und spätere Ermittlungen zur Frage der Testierfähigkeit ausgeschlossen wissen wollte (vgl. OLG Köln Beschluss vom 15.05.2018 Az. 2 Wx 202/18).

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