RA Dr. Gottfried Hantke, RAe Dr. Hantke & Partner
Im Anschluss an die Ausführungen zum Thema „Vorsorgevollmacht oder gerichtliche Betreuung – Wie soll man sich verhalten?“ soll diesmal noch etwas näher beleuchtet werden, wie sich – bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht – das Rechtsverhältnis zwischen demjenigen, der die Vorsorgevollmacht erteilt – dem sogenannten „Vollmachtgeber“ – einerseits und demjenigen, der bereit ist in Ausübung der ihm erteilten Vollmacht zu handeln – dem „Bevollmächtigten“ – regelt bzw. auch durch Vereinbarungen regeln lässt. Zunächst zu den „Begrifflichkeiten“ – zu unterscheiden ist zwischen dem „Vollmachtgeber“ einerseits – dass ist derjenige, der die Vollmacht erteilt – sowie dem „Bevollmächtigten“ andererseits – dass ist derjenige, der mit der Vollmacht ausgestattet wird, um im Bedarfsfall für den Vollmachtgeber handeln zu können. Die Erteilung der Vollmacht als solche ist ein sogenanntes „einseitiges Rechtsgeschäft“. Die Vollmacht wird vom Vollmachtgeber durch einseitige Erklärung erteilt bzw. kann erteilt werden, ohne dass der in Aussicht genommene „Bevollmächtigte“ hiervon überhaupt zu wissen braucht. Erst wenn der „Bevollmächtigte“ davon erfährt, dass ihm eine Vollmacht erteilt ist, kann bzw. muss er reagieren. Er kann die ihm zugedachte Rechtsposition ohne weiteres ablehnen, dann geht die Vollmacht ins Leere. Oder er kann die ihm zugedachte Rechtsposition annehmen, was auf jeden Fall damit schon geschieht, wenn er von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch macht.
Aber Achtung: Damit, dass die Stellung als Bevollmächtigter übernommen bzw. angenommen wird, entsteht nunmehr ein zweiseitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber einerseits und dem Bevollmächtigten andererseits. Aus diesem Rechtsverhältnis ergeben sich auch Pflichten, dies in erster Linie für den Bevollmächtigten. Den Vollmachtgeber treffen praktisch keine Pflichten, insbesondere wird allgemein davon ausgegangen, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem nach „Auftragsrecht“ richtet, was insbesondere bedeutet, dass der Bevollmächtigte seine gesamte Tätigkeit unentgeltlich erledigen „darf“ bzw. wenn er das „Amt“ übernommen hat, ist er zum unentgeltlichen Tätigwerden sogar verpflichtet. Er hat lediglich einen Anspruch auf sogenannten „Aufwendungsersatz“. Hinzu kommt eine weitere ganz wesentliche Verpflichtung des Bevollmächtigten. Als sogenannter „Auftragnehmer“ - im Rahmen eines rechtlichen Auftragsverhältnisses – kann er auch zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß § 666 BGB verpflichtet sein. Auch dies kann man regeln. Ohne dass eine solche Reglung getroffen wird, trifft aber den Bevollmächtigten nicht nur die Verpflichtung zum unentgeltlichen Tätigwerden sondern in der Regel auch noch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Damit ist aber zu beachten: Nicht nur die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, insbesondere die Auswahl der Person, die als Bevollmächtigter handeln soll, ist eine wichtige und schwierige Frage und Entscheidung. Daneben sollte auch die Regelung des sogenannten „Grundverhältnisses“ zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem nicht vernachlässigt werden. In der Regel wird der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zumindest informieren, dass er ihn als „Vorsorgebevollmächtigten“ vorgesehen hat.
Dies reicht aber nicht aus. Zumindest muss zusätzlich geregelt werden – bzw. die Beteiligten sollten sich hierüber zumindest Gedanken machen – ob der Bevollmächtigte tatsächlich unentgeltlich oder entgeltlich tätig werden soll. Auch zur Frage eines etwaigen Ersatzes von Aufwendungen sollten sich die Beteiligten Gedanken machen. Vor allem muss aber – in erster Linie im Interesse des Bevollmächtigten – die Frage geregelt werden, ob und in welchem Umfang der Bevollmächtigte zu einer Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung verpflichtet sein soll oder nicht. Wird nichts geregelt, so wird in der Regel die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung – insbesondere in einem späteren Streitfall, auch mit etwaigen Erben – begründet werden. Dies kann erhebliche Konsequenzen für den Bevollmächtigten haben, vor allem wenn es um lange Zeiträume geht. Damit gilt auch hier, dass der Erteilung einer Vorsorgevollmacht eine eingehende rechtliche Beratung vorausgehen sollte, nicht nur für den Vollmachtgeber sondern auch für den Bevollmächtigten, für letzteren spätestens dann, wenn er sich entscheiden soll, ob er das ihm angetragene „Amt“ annehmen will oder nicht.