RA Martin Haucke, RAe Dr. Hantke & Partner
Gemäß § 29 Abs. WEG hat der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Wie weit diese Unterstützung geht, ist gesetzlich nicht genau geregelt und daher hin und wieder Anlass für Streitigkeiten innerhalb einer Gemeinschaft. So auch in der 51 Seiten langen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2018 (V ZR 101/16).
Sachverhalt
Dort ging es neben einer Anfechtungs- und einer Beschlussersetzungsklage wegen der Behebung von Feuchtigkeitsschäden am Sondereigentum der Klägerin auch um die Pflichten des Beirats. Die Klägerin forderte den Verwalter zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes auf um die Sanierungsmaßnahmen für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden zu beschließen. Der Verwalter unterließ die Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes in der Einladung, was einem Beiratsmitglied bekannt wurde, da dieses die Einladung vorab erhielt. Auch deswegen kam es infolge zu einer verzögerten Sanierung, sodass die Klägerin u.a. einen Mietausfallschaden gegenüber dem Verwalter, aber auch gegenüber dem Beiratsmitglied, verlangt. Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegenüber dem Beiratsmitglied auf § 29 Abs. 2 WEG. Das Beiratsmitglied hätte den Verwalter darauf drängen müssen den gewünschten Tagesordnungspunkt mit in die Einladung aufzunehmen.
Entscheidung des BGH
Das Amtsgericht München wies die Klage ab, während das Landgericht München I der Klage im Ergebnis stattgab.
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts auf. Das Beiratsmitglied sei nicht verpflichtet gewesen den Verwalter aufzufordern die Tagesordnung zu korrigieren. Gemäß § 24 WEG habe der Verwalter die Eigentümerversammlung vorzubereiten und einzuberufen. Das Recht, aber auch die Pflicht hierzu, liege beim Verwalter. Der BGH führt hierzu folgendes aus:
„Aus der in § 29 Abs. 2 WEG enthaltenen Aufgabe des Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, ergibt sich keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen. Nach dem Gesetz stehen dem Verwaltungsbeirat keine eigenen Entscheidungsbefugnisse zu. Er ist vielmehr ein Organ zur Unterstützung des Verwalters […] und zur Vorbereitung der Eigentümerversammlung, in der über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung, Rechnungslegungen und Kostenanschläge beschlossen werden soll […]. Eine allgemeine Überwachungspflicht oder eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Verwalter sieht § 29 Abs. 2 WEG nicht vor.“
Stellungnahme
Die Entscheidung des BGH ist nachvollziehbar, da der Verwalter letztlich derjenige ist der die Gemeinschaft „verwaltet“ und auch organisiert. Die Pflichten des Beirats dürfen nach hiesiger Auffassung nicht an die Pflichten des Verwalters heranreichen. Zwar wäre es aus Sicht der hier klagenden Eigentümerin nett gewesen, wenn das Beiratsmitglied den Verwalter zur Aufnahme des Tagesordnungspunktes gebeten hätte; ob das allerdings zur Aufnahme in die Tagesordnung geführt hätte, wäre trotzdem ungewiss. Im Ergebnis besteht eben nach § 29 Abs. 2 WEG keine Überwachungspflicht des Beirats, sondern lediglich eine Pflicht zur Unterstützung des Verwalters.