Familienrecht: Ehewohnung behält ihren Charakter während der gesamten Trennungszeit (BGH XII ZB 487/15)

RAin Julia Studt, RAe Dr. Hantke & Partner

In seinem Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 487/15, änderte der BGH seine bislang vorgenommene Rechtsprechung zur Qualifizierung als Ehewohnung. Danach behalte die Ehewohnung nunmehr ihren Charakter während der gesamten Ehezeit und verliere ihn nicht bereits dadurch, dass der gewichene Ehegatte die Ehewohnung als solche aufgebe.

Sachverhalt:

Die beteiligten Ehepartner waren seit dem Jahr 1991 verheiratet, im Jahr 1999 erwarb der Ehegatte ein Haus zum Alleineigentum, welches fortan als Familienheim genutzt worden ist. Im Jahr 2006 kam es zur Trennung der Ehegatten, der Ehemann zog daraufhin aus dem Familienheim aus, während die Ehefrau mit den gemeinsamen drei Kindern dort wohnen blieb.  Der Versuch des Verkaufs des Familienheims durch den Ehemann blieb erfolglos, ebenso der Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung ihm das Familienheim zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Nach dem Auszug der jüngsten Tochter aus dem Familienheim verlangt der Ehemann nunmehr die Herausgabe seines Eigentums gemäß § 985 BGB. Die Ehe der beteiligten Parteien ist noch nicht rechtskräftig geschieden worden.

Der Antrag des Ehemannes wurde von dem Familiengericht zunächst zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hin hat das Oberlandesgericht München die Ehefrau durch Beschluss verpflichtet, das Familienheim an den Ehemann herauszugeben. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Ehefrau vor dem BGH war erfolgreich und hob den Beschluss des OLG auf. Zur Begründung führt der BGH an, dass eine Anwendung der Vorschrift des § 985 BGB im vorliegenden Fall nicht zulässig sei. Vielmehr würden die Spezialvorschriften des § 1361b BGB gelten. Die Regelungen des § 1361b BGB würden unabhängig davon gelten, ob sich das im Streit befindliche Familienheim im Alleineigentum, Gemeinschaftseigentum oder Eigentum eines Dritten befinden würde.

Relevant sei vor allem, dass es sich im vorliegenden Fall bei dem Familienheim noch um die Ehewohnung handeln würde und demnach eine Anwendung der Regelungen des § 1361b BGB geboten sei und ein Ausschluss des § 985 BGB zu bejahen sei. Die Qualifizierung als Ehewohnung hänge nicht davon ab, dass noch beide Parteien in der Wohnung leben würden. Vielmehr behalte die Ehewohnung ihren Charakter während der gesamten Trennungszeit. Dieses würde sich insbesondere aus dem gegenständlichen Schutz der Ehe und Familie ergeben, wonach für den gewichenen Ehegatten selbst nach längerer Abwesenheit noch die Möglichkeit bestehen soll, in die Ehewohnung zurückzukehren, falls etwa Belange des Kindeswohl dieses erforderlich machen würden.

Ein Vorrang der Regelungen des § 1361b BGB stelle auch keine unbillige Härte für den Ehemann dar. Zum einen wird zwar sein Eigentum beeinträchtigt, dieses jedoch unter dem Aspekt, dass nur eine vorübergehende Beeinträchtigung während der Dauer der Trennungszeit zu bejahen ist. Zudem stehe dem Ehegatten immer noch die Möglichkeit offen, einen Anspruch gemäß § 1361b Abs. 1 BGB auf Wohnungszuweisung geltend zu machen. Eine Umdeutung des Herausgabeanspruchs gemäß § 985 BGB in einen Wohnungszuweisungsanspruch gemäß § 1361b BGB könne im vorliegenden Fall allerdings nicht vorgenommen werden. Dieses vor allem nicht aus den Grunde, dass das Ehewohnungsverfahren anderen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz, folgt sowie einen anderen Prüfungsgegenstand hat.

Stellungnahme:

Die Entscheidung des BGH, dass eine Anwendbarkeit des § 985 BGB ausgeschlossen ist, sofern eine Anwendbarkeit der Regelungen des § 1361b BGB zu bejahen ist, ist nicht neu. Hintergrund der Konzentration der Besitzregelungen auf das Verfahren nach § 1361b BGB ist der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe. Hierdurch ist auch keine unzulässige Beschränkung des Eigentums gegeben, da es sich lediglich um eine zeitweise Beeinträchtigung während der Trennungszeit handelt und zudem der beeinträchtigte Ehegatte Nutzungsvergütung verlangen kann.

Bedeutsam ist allerdings, dass der BGH seine Rechtsprechung hinsichtlich der Qualifizierung als Ehewohnung geändert hat und damit den Anwendungsbereich des § 1361b BGB vergrößert hat. Bisher ging man zwar bereits davon aus, dass die Ehewohnung ihren Charakter als solche nicht bereits dadurch verliere, dass noch beide Ehegatten dort leben würden. Der Auszug eines Ehegatten und die Überlassung an den anderen Ehepartner führten noch nicht zu einer Entwidmung. Vielmehr war nach bisheriger Rechtsprechung für eine Entwidmung und demnach dem Ende der Qualifizierung als Ehewohnung eine endgültige Aufgabe des gewichenen Ehegatten erforderlich.

Diese Rechtsprechung ändert der BGH nunmehr dahingehend, dass die Ehewohnung ihren Charakter während der gesamten Trennungszeit beibehalten würden. Im vorliegenden Fall wurde danach sogar nach 10-jähriger Trennungszeit der Parteien und demnach auch 10 Jahre nach Auszug des Ehemannes aus dem Familienheim noch die Eigenschaft als Ehewohnung bejaht, da die Ehe der Parteien noch nicht geschieden war und demnach die Trennungszeit noch andauerte. Ob jedoch selbst nach dem Verkaufsversuch des Ehemannes die Eigenschaft als Ehewohnung noch zu bejahen ist, erscheint doch wenigstens fragwürdig.

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