RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner
Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Beschluss vom 22.08.2017 (Az. 5 WF 62/17) entschieden, dass ein Miteigentümer, der das Haus endgültig verlassen hat, nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes das Recht hat, die Immobilie zu betreten.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Ehegatten waren hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Sie lebten getrennt. Die Ehefrau war ausgezogen. Der Ehemann lebte weiterhin im Haus. Das Scheidungsverfahren war anhängig. Der Ehemann hatte parallel die Teilungsversteigerung betrieben. Die Ehefrau wollte die Versteigerung vermeiden und hatte einen Makler mit der Veräußerung der Immobilie beauftragt. Der Ehemann lehnte die freihändige Veräußerung der Immobilie ab und hatte dem Makler den Zutritt zum Haus verweigert. Der (VKH-) Antrag der Ehefrau, den Ehemann zu verpflichten, den Makler und Kaufinteressenten den Zugang zu Besichtigungszwecken zu ermöglichen, blieb erfolglos. Das OLG Bremen vertrat die Auffassung, dass grundsätzlich zwar jedem Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 BGB ein Mitbenutzungsrecht zusteht, es zwischen den Eheleuten jedoch ersichtlich im Zuge der Trennung zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie der Gestalt gekommen war, dass diese fortan allein von dem Ehemann bewohnt wird. Vor diesem Hintergrund bestünde kein uneingeschränktes Zutrittsrecht der Ehefrau mehr.
Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes. Das Anliegen der Ehefrau würde keinen den von ihr begehrenden Zutritt des Maklers und etwaigen Kaufinteressenten zu der Immobilie gegen den Willen des Ehemannes rechtfertigenden besonderen Grund darstellen, weil ein freihändiger Verkauf der Immobilie von vornherein an der ablehnenden Haltung des Ehemannes scheitert. Das Verhalten des Ehemannes, dass von dessen Hoffnung auf einen günstigen Erwerb der Immobilie in der Teilungsversteigerung getragen sein könnte, mag der Ehefrau aus eigenen wirtschaftlichen Erwägungen nicht gefallen. Es kann jedoch nicht als treuwidrig angesehen werden, weil grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, zur Vermeidung einer Teilungsversteigerung einer einverständlichen Lösung zuzustimmen. Das Gesetz sieht zwar einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gemäß §§ 749 ff. BGB aber keinen Anspruch des Miteigentümers auf freihändigen Verkauf vor.